Wahl-FAQ
Wir haben hier Antworten auf die wichtigsten Fragen vorbereitet.
- Zunächst einige allgemeine Fragen,
- danach Fragen von Wählerinnen und Wählern,
- gefolgt von Fragen von Kandidierenden
- und Fragen von Gewählten.
Da der Landeselternbeirat (LEB) ein ehrenamtliches Gremium ist, bitten wir darum, dass vor Nutzung des Kontaktformulars erstmal diese FAQ durchgelesen werden. Wer nicht vor etwas trockenerer Lektüre zurückschreckt, kann auch gerne die relevanten Paragraphen von Schulgesetz und Elternbeiratsverordnung, sowie die LEB-Wahlordnung selbst durchlesen (siehe Dokumente & Downloads).
Die FAQ speisen sich aus diesen drei Dokumenten und sind in verständlicher Sprache geschrieben..
Der Landeselternbeirat (LEB) ist ein Beratungsgremium des Kultusministeriums. Gewählt wird der LEB von Elternbeiratsvorsitzenden fast aller öffentlicher und vieler staatlich anerkannter Ersatzschulen.
Durch seine demokratische Legitimierung ist der Landeselternbeirat de facto die Stimme der Eltern von Schulkindern in Baden-Württemberg auf Landesebene.
Der Landeselternbeirat wird alle drei Jahre gewählt; seine Amtszeit ist damit ebenfalls drei Jahre lang.
Durch die Wahl in insgesamt 33 unterschiedlichen Wahlausschüssen wird sichergestellt, dass paritätisch alle Schularten und Regionen in Baden-Württemberg im Landeselternbeirat vertreten sind.
Durch die demokratische Legitimierung steigt außerdem die Glaubwürdigkeit des Gremiums.
Der Landeselternbeirat ist zuständig für alle allgemeinbildenden Schulen. Bei den beruflichen Schulen kümmert sich der Landeselternbeirat um die Berufsschulen, beruflichen Gymnasien, Berufskollegs und die Berufsfachschulen (außer den einjährigen zum Erwerb der Fachhochschulreife).
Aus diesen Schularten kommen unsere Mitglieder und Wählerinnen und Wähler.
Für nicht-öffentliche Schulen gilt: Der Landeselternbeirat kümmert sich um die Belange der freien Schulen, auch bekannt als /Privatschulen oder Ersatzschulen, solange sie staatlich anerkannt (und nicht nur staatlich genehmigt) sind und solange an ihnen mindestens eine der folgenden Schularten existieren: jegliche allgemeinbildende Schulart, Berufsschule, berufliches Gymnasium, Berufskolleg oder Berufsfachschule (außer den einjährigen zum Erwerb der Fachhochschulreife).
Wahlberechtigt sind alle Elternbeiratsvorsitzenden der öffenlichen Schulen und der staatlich anerkannten Ersatzschulen (Privatschulen), sofern an der Schule, an der sie den Elternbeiratsvorsitz innehaben, eine der folgenden Schularten vertreten ist:
- Grundschule
- Haupt-/Werkrealschule
- Realschule
- Gemeinschaftsschule
- SBBZ
- Gymnasium
- Berufsschule
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Berufskolleg
mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zur Erlangung der Fachhochschulreife
Wichtig bei den Ersatzschulen: Die Elternbeiratsvorsitzenden müssen nach den Vorgaben der Elternbeiratsverordnung gewählt worden sein.
Ab 2026 wird der Landeselternbeirat digital gewählt. Hierdurch soll die Wahlbeteiligung gesteigert werden.
Die Wahl erfolgt in insgesamt 33 sogenannten Wahlausschüssen:
- je acht Schularten
- in den vier Regierungsbezirken
= 32 Wahlausschüsse
- plus ein Wahlausschuss für alle staatlich anerkannten Ersatzschulen
= 33 Wahlausschüsse.
Der Landeselternbeirat muss nach Elternbeiratsverordnung bis spätestens 1. April des Jahres gewählt sein, in dem die Amtszeit des vorherigen Landeselternbeirats abläuft.
Der 20. Landeseltenbeirat ist bis 31. März 2026 im Amt. Die Wahlen zum 21. Landeselternbeirat finden daher im Frühjahr 2026 statt.
Wahlperiode für die digitale Wahl ist diesmal vom 24. Februar bis 2. März 2026.
Ein digitales Kandidierendenverzeichnis wird Ende Januar online gestellt. Darin sind alle Kandidierenden, getrennt nach den 33 Wahlausschüssen aufgelistet.
Die Wahlberechtigten haben somit ca. vier Wochen Zeit sich über die zur Wahl stehenden Kandidierenden zu informieren.
Zusätzlich gibt es je Wahlausschuss eine Videokonferenz (Teilnahme freiwillig); hier besteht Möglichkeit zum Austausch & Kennenlernen der Kandidierenden.
Anfang Februar erhalten alle aktiv Wahlberechtigten per Post an die Adresse der Schule, in der sie Elternbeiratsvorsitzende sind, die benötigten Wahlunterlagen zugestellt.
Die Schulen sind verpflichtet, die Wahlunterlagen weiterzuleiten.
Elternbeiratsvorsitzende öffentllicher Schulen sind in allen Wahlausschüssen ihres Regierungsbezirks wahlberechtigt, deren Schulart an ihren Schulen vertreten ist.
Beispiel:
- Elternbeiratsvorsitzende von Grund- und Werkrealschulen in Mannheim sind wahlberechtigt in den Wahlausschüssen Grundschule und Haupt-/Werkrealschule des Regierungsbezirks Karlsruhe.
- Elternbeiratsvorsitzende eines typischen großen beruflichen Schulzentrums in Heilbronn sind wahlbrechtigt in den Wahlausschüssen Berufliche Schulen und Berufliche Gymnasien des Regierungsbezirks Stuttgart.
Die überwiegende Mehrzahl der Elternbeiratsvorsitzenden ist in nur einem Wahlausschuss wahlberechtigt. Wahlberechtigte Elternbeiratsvorsitzende staatlich anerkannter Ersatzschulen sind unabhängig vom Schulort im Wahlausschuss für Ersatzschulen wahlberechtig.
Aktiv Wahlberechtigte öffentlicher Schulen haben zwei Stimmen je Wahlausschuss. Diese Stimmen können nicht kumuliert werden, d.h. jede/r Kandidierende kann maximal eine Stimme erhalten.
im Wahlausschuss für die Ersatzschulen haben die Wahlberechtigten vier Stimmen.
Passiv wahlberechtigt, also berechtigt für den Landeselternbeirat zu kandidieren, sind alle Eltern von Schulkindern an öffentlichen und staatlich anerkannten Ersatzschulen, sofern an der Schule ihrer Kinder eine der folgenden Schularten vertreten ist:
- Grundschule
- Haupt-/Werkrealschule
- Realschule
- Gemeinschaftsschule
- SBBZ
- Gymnasium
- Berufsschule
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Berufskolleg
mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zur Erlangung der Fachhochschulreife
Dabei kann man nur für maximal einen Wahlausschuss kandidieren und muss ein Kind, für das man die Sorgeberechtigung innehat, in der Schulart haben, für die man kandidieren möchte.
Beispiel:
- Die Mutter eines Kindes in der dritten Klasse einer Grund- und Werkrealschule in Ulm kann im Wahlausschuss der Grundschulen im Regierungsbezirk Tübingen kandidieren.
- Der Vater eines Kindes in der 5. Klasse an der gleichen Schule kann im Wahlausschuss der Haupt- und Werkrealschulen im Regierungsbezirk Tübingen kandidieren.
Für die Bestimmung des Regierungsbezirks zählt übrigens der Ort der Schule, nicht der eigene Wohnort.
Eltern von Kindern an staatlich anerkannten Ersatzschulen können im Wahlausschuss für die Freien Schulen kandidieren, der ganz Baden-Württemberg abdeckt.
Auch Eltern von baden-württembergischen Schulkindern, die bereits ein Amt wie z.B. den Elternbeiratsvorsitz innehaben, können kandidieren.
Die Kandidatur muss zwischen dem 17. November und dem 31. Dezember 2025 online erklärt werden. Dafür wird ein Kandidaturportal eingerichtet.
Die Informationen dazu werden zum 17. November den Eltern im Land durch die Schulen zugestellt und hier online verlinkt.
Eine Kandidatur muss bis 31. Dezember 2025 im Kandidaturportal erklärt worden sein. Am Silvesterabend um 23:59 Uhr schließt die Kandidaturphase.
Es gibt einige Pflichtangaben, die zur Kandidatur notwendig sind, wie z.B. Name, Anschrift, Schulart und Regierungsbezirk, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die von der Schule ausgefüllte Wählbarkeitsbescheinigung.
Die anderen Angaben, die öffentlich einsehbar sind, sind freiwillige Angaben und dienen dazu, dass die aktiv Wahlberechtigten sich ein Bild der Kandidierenden machen können. Im Kandidaturportal haben alle Kandidierenden volle Kontrolle über die Angaben, die sie machen wollen und können sie bis zum 31.12.2025 stets ändern oder ergänzen. Kandidierende können dabei auch eine Vorschau aufrufen, wie das eigene Profil ab Ende Januar für die Öffentlichkeit aussehen wird.
Alle Kandidierenden müssen eine Wählbarkeitsbescheinigung einreichen, die von der Schule ausgefüllt wurde, für deren Schulart man kandidieren möchte.
Die Wählbarkeitsbescheinigung kann per Scan oder Foto bis 31.12.2025 im Kandidaturportal eingereicht/hochgeladen werden.
Für Kandidaturen, die erst in den Weihnachtsferien eingereicht werden, besteht eine Nachfrist für die Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung bis 13. Januar 2026.
Vor der Wahl werden je Wahlausschuss Videokonferenzen organisiert, in denen Kandidierende und Wählende auf freiwiligger Basis teilnehmen können. Hier besteht Möglichkeit zum Austausch.
Beachten Sie bitte die Übersicht der Termine de Videokonferenzen. So kann man sich den Termin für den eigenen Wahlausschuss schonmal im Kalender vormerken.
Wenn Elternbeiratsvorsitzende für den Landeselternbeirat kandidieren wollen, behalten sie selbstverständlich auch ihr aktives Wahlrecht.
Unmittelbar nach Auswertung der digitalen Wahl werden die Kandidierenden per E-Mail informiert. Die erfolgreichen Kandidierenden werden außerdem um Annahme der Wahl gebeten.
Wenn alle Annahmen der Wahl eingegangen sind, werden die Wahlergebnisse veröffentlicht und damit die Mitglieder des 21. Landeselernbeirats bekannt gegeben.
Gleichzeitig erhalten die neuen Mitglieder erste Informationen, insbesondere zu den ersten Sitzungen.
Sobald alle Gewählten ihre Wahl angenommen haben, werden die Wahlergebnisse im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Die Amtszeit des 21. Landeselternbeirats beginnt am 1. April 2026. Die konstituierende Sitzung ist für den 15. April 2026 terminiert, die Kennenlern-Klausur findet vom 17.–19. April 2026 statt.