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Wahl-FAQ

Wir haben hier Antworten auf die wichtigsten Fragen vorbereitet.

Da der Landeselternbeirat (LEB) ein ehrenamtliches Gremium ist, bitten wir darum, dass vor Nutzung des Kontaktformulars erstmal diese FAQ durchgelesen werden. Wer nicht vor etwas trockenerer Lektüre zurückschreckt, kann auch gerne die relevanten Paragraphen von Schulgesetz und Elternbeiratsverordnung, sowie die LEB-Wahlordnung selbst durchlesen (siehe Dokumente & Downloads).

Die FAQ speisen sich aus diesen drei Dokumenten und sind in verständlicher Sprache geschrieben.

Allgemeine Fragen

Was ist der Landeselternbeirat?

Der Landeselternbeirat (LEB) ist ein Beratungsgremium des Kultusministeriums. Gewählt wird der LEB von Elternbeiratsvorsitzenden fast aller öffentlicher und vieler staatlich anerkannter Ersatzschulen. 

Durch seine demokratische Legitimierung ist der Landeselternbeirat de facto die Stimme der Eltern von Schulkindern in Baden-Württemberg auf Landesebene.

Der Landeselternbeirat wird alle drei Jahre gewählt; seine Amtszeit ist damit ebenfalls drei Jahre lang.

Warum wird der Landeselternbeirat gewählt?

Durch die Wahl in insgesamt 33 unterschiedlichen Wahlausschüssen wird sichergestellt, dass paritätisch alle Schularten und Regionen in Baden-Württemberg im Landeselternbeirat vertreten sind.

Durch die demokratische Legitimierung steigt außerdem die Glaubwürdigkeit des Gremiums.

Was bedeutet aktives Wahlrecht?

Von einem aktiven Wahlrecht spricht man bei Menschen, die bei einer Wahl ihre Stimme abgeben dürfen und somit den Ausgang der Wahl aktiv mitbestimmen.

Im Fall der LEB-Wahl besitzen das aktive Wahlrecht die Elternbeiratsvorsitzenden nahezu aller öffentlichen Schulen und auch jener staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft (aka Privatschulen oder Ersatzschulen), bei denen die Elternbeiratsvorsitzenden in einem Verfahren analog der Elternbeiratsverordnung gewählt wurden.

Was bedeutet passives Wahlrecht?

Von einem passiven Wahlrecht spricht man bei Menschen, die bei einer Wahl kandidieren dürfen und somit durch ihre Kandidatur den Ausgang der Wahl passiv beeinflussen, da sie den Kandidierendenpool vergrößern oder verkleinern.

Im Fall der LEB-Wahl besitzen das passive Wahlrecht die Eltern der Kinder und Jugendlichen aller öffentlichen allgemeinbildenden und der meisten öffentlichen berufsbildenden Schulen. Auch die Eltern von Kindern und Jugendlichen an staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft (aka Privatschulen oder Ersatzschulen), an denen eine der zur LEB-Wahl zugelassenen Schularten unterrichtet wird, können kandidieren.

Was gilt für öffentliche Schulen?

Der Landeselternbeirat ist zuständig für alle allgemeinbildenden Schulen. Bei den beruflichen Schulen kümmert sich der Landeselternbeirat um die Berufsschulen, beruflichen Gymnasien, Berufskollegs und die Berufsfachschulen (außer den einjährigen zum Erwerb der Fachhochschulreife).

Aus diesen Schularten kommen unsere Mitglieder und Wählerinnen und Wähler.

Was gilt für Privatschulen/Schulen freier Träger/Ersatzschulen?

Für nicht-öffentliche Schulen gilt: Der Landeselternbeirat kümmert sich um die Belange der freien Schulen, auch bekannt als /Privatschulen oder Ersatzschulen, solange sie staatlich anerkannt (und nicht nur staatlich genehmigt) sind und solange an ihnen mindestens eine der folgenden Schularten existieren: jegliche allgemeinbildende Schulart, Berufsschule, berufliches Gymnasium, Berufskolleg oder Berufsfachschule (außer den einjährigen zum Erwerb der Fachhochschulreife).

Wer wählt den Landeselternbeirat?

Wahlberechtigt sind alle Elternbeiratsvorsitzenden der öffenlichen Schulen und der staatlich anerkannten Ersatzschulen (Privatschulen), sofern an der Schule, an der sie den Elternbeiratsvorsitz innehaben, eine der folgenden Schularten vertreten ist:

  • Grundschule
  • Haupt-/Werkrealschule
  • Realschule
  • Gemeinschaftsschule
  • SBBZ
  • Gymnasium
  • Berufsschule
  • Berufsfachschule
  • Berufliches Gymnasium
  • Berufskolleg
    mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zur Erlangung der Fachhochschulreife

Wichtig bei den Ersatzschulen: Die Elternbeiratsvorsitzenden müssen nach den Vorgaben der Elternbeiratsverordnung gewählt worden sein.

Wie wird der Landeselternbeirat gewählt?

Ab 2026 wird der Landeselternbeirat digital gewählt. Hierdurch soll die Wahlbeteiligung gesteigert werden.

Die Wahl erfolgt in insgesamt 33 sogenannten Wahlausschüssen:

  • je acht Schularten
  • in den vier Regierungsbezirken

= 32 Wahlausschüsse

  •  plus ein Wahlausschuss für alle staatlich anerkannten Ersatzschulen

= 33 Wahlausschüsse.

Wann wird der Landeselternbeirat gewählt?

Der Landeselternbeirat muss nach Elternbeiratsverordnung bis spätestens 1. April des Jahres gewählt sein, in dem die Amtszeit des vorherigen Landeselternbeirats abläuft.

Der 20. Landeseltenbeirat ist bis 31. März 2026 im Amt. Die Wahlen zum 21. Landeselternbeirat finden daher im Frühjahr 2026 statt.

Wann werden die Wahlergebnisse veröffentlicht?

Sobald alle Gewählten ihre Wahl angenommen haben, werden die Wahlergebnisse im Staatsanzeiger veröffentlicht. Das wird am 13. März 2026 der Fall sein.

Wann nimmt der 21. Landeselternbeirat seine Arbeit auf?

Die Amtszeit des 21. Landeselternbeirats beginnt am 1. April 2026. Die konstituierende Sitzung ist für den 15. April 2026 terminiert, die Kennenlern-Klausur findet vom 17.–19. April 2026 statt.

Fragen von Wählenden

Wann kann ich wählen?

Wahlperiode für die digitale Wahl ist diesmal vom 23. Februar 2026 (00:00 Uhr) bis 28. Februar 2026 (23:59 Uhr).

Wo kann ich sehen, wer kandidiert?

Ein digitales Kandidierendenverzeichnis wird Ende Januar online gestellt. Darin sind alle Kandidierenden, getrennt nach den 33 Wahlausschüssen aufgelistet.

Die Wahlberechtigten haben somit ca. vier Wochen Zeit sich über die zur Wahl stehenden Kandidierenden zu informieren.

Zusätzlich gibt es je Wahlausschuss eine Videokonferenz (Teilnahme freiwillig); hier besteht Möglichkeit zum Austausch & Kennenlernen der Kandidierenden.

Wann erhalte ich meine Wahlunterlagen?

Ihre Wahlunterlagen wurden in der ersten Februarwoche 2026 in einem verschlossenen Umschlag an die Schule geschickt, an der Sie Elternbeiratsvorsitzende bzw. Elternbeiratsvorsitzender sind. Die Wahlunterlagen werden von der Schule an Sie weitergeleitet.

Die Schulen sind angehalten, die Wahlunterlagen bis 9. Februar 2026 weiterzuleiten.

Hinweis für Verbundschulen: Für jede Schulart an der Schule, an der man den Elternbeiratsvorsitz innheat, erhält man eigene Wahlunterlagen.

Ich habe keine Wahlunterlagen erhalten – was mache ich?

Nach dem 9. Februar 2026: Bitte prüfen Sie zunächst Ihren postalischen Posteingang oder den üblichen Übermittlungsweg (Mitnahme über Ihr Kind).

Liegen die Wahlunterlagen nicht vor, nehmen Sie mit der entsprechenden Schule Kontakt auf und bitten Sie um die unmittelbare Weiterleitung der Wahlschreiben zum 21. Landeselternbeirat an Sie. Die Schule wurde auch informiert über eine interne Email-Adresse, bei der sie fehlende Unterlagen anfordern kann.
Hinweis für Verbundschulen: Sie sind in der Regel in mehreren Wahlausschüssen wahlberechtigt. Sie erhalten von Ihrer Schule für jeden Wahlausschuss ein Wahlschreiben mit Zugang zur Stimmabgabe in diesem Wahlausschuss.

Nach dem 19. und bis zum 25. Februar 2026: Sollten Sie über den vorstehend genannten Weg keine Unterlagen oder nicht alle Unterlagen erhalten haben, konnten Sie diese Wahlunterlagen über ein Formular nachfordern.

In welchem Wahlausschuss bin ich wahlberechtigt?

Elternbeiratsvorsitzende öffentllicher Schulen sind in allen Wahlausschüssen ihres Regierungsbezirks wahlberechtigt, deren Schulart an ihren Schulen vertreten ist.

Beispiel:

  • Elternbeiratsvorsitzende von Grund- und Werkrealschulen in Mannheim sind wahlberechtigt in den Wahlausschüssen Grundschule und Haupt-/Werkrealschule des Regierungsbezirks Karlsruhe.
  • Elternbeiratsvorsitzende eines typischen großen beruflichen Schulzentrums in Heilbronn sind wahlbrechtigt in den Wahlausschüssen Berufliche Schulen und Berufliche Gymnasien des Regierungsbezirks Stuttgart.

Die überwiegende Mehrzahl der Elternbeiratsvorsitzenden ist in nur einem Wahlausschuss wahlberechtigt. Wahlberechtigte Elternbeiratsvorsitzende staatlich anerkannter Ersatzschulen sind unabhängig vom Schulort im Wahlausschuss für Ersatzschulen wahlberechtig.

In den Wahlunterlagen, die Sie von Ihrer Schule erhalten haben, ist beschrieben, für welchen Wahlausschuss sie gültig sind.

Habe ich die korrekten Wahlunterlagen erhalten?

Bitte beachten Sie die Informationen zur Wahlberechtigung, die Ihnen unter den folgenden Links zur Verfügung stehen:

Sollten Sie gemäß diesen Informationen nicht korrekt Ihrem Wahlausschuss zugeordnet worden sein, gehen Sie bitte auf die Schule zu, an der Sie Elternbeiratsvorsitzende bzw. Elternbeiratsvorsitzender sind. Beachten Sie hierbei die Hinweise unter »Und wenn ich keine Wahlunterlagen erhalten habe«.

Wieviele Stimmen habe ich?

In den Wahlausschüssen für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen können Sie in der Regel bis zu zwei Stimmen vergeben. Sollte es in einem Wahlausschuss für die öffentlichen Schulen nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten geben, können Sie maximal eine Stimme vergeben.

Im landesweiten Wahlausschuss für staatlich anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen) können Sie bis zu vier Stimmen vergeben.

In beiden Fällen gilt: Sie können einer Person dabei jeweils nur eine Stimme geben.

Wie funktioniert die digitale Wahl?

Im Zeitraum 23. Februar 2026 00:00 Uhr bis 28. Februar 2026 23:59 Uhr können Sie unter dem in den Wahlunterlagen angegebenen Link (auch per QR-Code aufrufbar) in die Online-Wahl im entsprechenden Wahlausschuss  eintreten und müssen die beiden folgenden Schritte bis spätestens 28. Februar 2026 23:59 Uhr abschließen:

  1. Registrierung
    Zunächst werden Sie zur Registrierung geleitet. Nach Abschluss der Registrierung können Sie den eigentlichen Wahlvorgang aufrufen. Für den Zugang zum Wahlvorgang/zur Stimmabgabe benötigen Sie die in den Wahlunterlagen abgedruckte einmal verwendbare TAN.

  2. Wahlvorgang/Stimmabgabe
    Sie können nun die in Ihren Wahlunterlagen genannte Anzahl von Stimmen verteilen.

(Diese beiden Schritte erfolgen technisch voneinander getrennt, sodass ein Rückschluss auf Ihre Person nicht möglich und die Anonymität der Wahl gewahrt ist.)

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Beschreibung jedes notwendigen Klicks findet sich auf der Wahl-Startseite von leb-bw.de.

Was mache ich bei Problemen beim Wahlvorgang?
  • Ich kann den Link zum Wahlausschuss nicht aufrufen
    Der Zugang zum jeweiligen Wahlausschuss mit Stimmabgabe ist vom 23. Februar 2026 00:00 Uhr bis 28. Februar 2026 23:59 Uhr über die im Wahlschreiben genannten Links bzw. QR-Codes möglich. Davor und danach ist ein Aufruf nicht möglich.

  • Ich habe einen Fehler bei der Registrierung zur Wahl (Schritt 1 im Wahlverfahren) gemacht oder danach und vor der Stimmabgabe abgebrochen
    Bitte starten Sie die Registrierung durch Aufruf des im Wahlschreiben genannten Links erneut. Nach Abschluss der Registrierung können Sie mit der Stimmabgabe fortfahren.

  • Ich habe den Wahlvorgang (Schritt 2 im Wahlverfahren) abgebrochen, ohne meine Stimmabgabe zu versenden
    Bitte starten Sie den Wahlvorgang erneut von Anfang an mit der Registrierung durch Aufruf des im Wahlschreiben genannten Links. Nach Abschluss der Registrierung können Sie mit der Stimmabgabe fortfahren. Ihre TAN bleibt bis zum Absenden der Stimmgabe gültig.

  • Meine TAN hat bei der Wahl nicht funktioniert
    Nach Abgabe Ihrer Stimme können Sie die TAN nicht nochmals verwenden. Sollten Sie ohne vorher bereits erfolgte Wahl mit Ihrer TAN Probleme haben, konnten Sie bis 28. Februar, 18:00 Uhr  einen Antrag auf eine neue TAN stellen. 
Kann ich wählen, wenn ich kandidiere?

Wenn Elternbeiratsvorsitzende für den Landeselternbeirat kandidieren wollen, behalten sie selbstverständlich auch ihr aktives Wahlrecht.

Fragen von Kandidierenden

Wer kann für den Landeselternbeirat kandidieren?

Passiv wahlberechtigt, also berechtigt für den Landeselternbeirat zu kandidieren, sind alle Eltern von Schulkindern an öffentlichen und staatlich anerkannten Ersatzschulen, sofern an der Schule ihrer Kinder eine der folgenden Schularten vertreten ist:

  • Grundschule
  • Haupt-/Werkrealschule
  • Realschule
  • Gemeinschaftsschule
  • SBBZ
  • Gymnasium
  • Berufsschule
  • Berufsfachschule
  • Berufliches Gymnasium
  • Berufskolleg
    mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zur Erlangung der Fachhochschulreife

Dabei kann man nur für maximal einen Wahlausschuss kandidieren und muss ein Kind, für das man die Sorgeberechtigung innehat, in der Schulart haben, für die man kandidieren möchte.

Beispiel:

  • Die Mutter eines Kindes in der dritten Klasse einer Grund- und Werkrealschule in Ulm kann im Wahlausschuss der Grundschulen im Regierungsbezirk Tübingen kandidieren.
  • Der Vater eines Kindes in der 5. Klasse an der gleichen Schule kann im Wahlausschuss der Haupt- und Werkrealschulen im Regierungsbezirk Tübingen kandidieren.

Für die Bestimmung des Regierungsbezirks zählt übrigens der Ort der Schule, nicht der eigene Wohnort.

Eltern von Kindern an staatlich anerkannten Ersatzschulen können im Wahlausschuss für die Freien Schulen kandidieren, der ganz Baden-Württemberg abdeckt.

Wer darf nicht kandidieren?

Die Elternbeiratsverordnung schließt eine relativ kleine Gruppe vom passiven Wahlrecht aus:

»Ausgenommen von der Wählbarkeit sind Schulleiter, Stellvertretende Schulleiter und die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes.«
(§ 41 Absatz 2 EltBeirV)

Schulaufsichtsbehörden sind die Staatlichen Schulämter, die Regierungspräsidien und das Kultusministerium.

Kann ich kandidieren, wenn ich wahlberechtigt bin?

Auch Eltern von baden-württembergischen Schulkindern, die bereits ein Amt wie z.B. den Elternbeiratsvorsitz innehaben, können kandidieren.

Wie kann man kandidieren?

Die Kandidatur muss zwischen dem 17. November und dem 11. Januar 2026 online erklärt werden. Dafür wird ein Kandidaturportal eingerichtet.

Die Informationen dazu werden zum 17. November den Eltern im Land durch die Schulen zugestellt und hier online verlinkt.

Bis wann muss ich mich zur Kandidatur entschieden haben?

Eine Kandidatur muss bis Ablauf des 11. Januar 2026 im Kandidaturportal erklärt worden sein.

Muss ich alle Angaben im Kandidierendenprofil machen?

Es gibt einige Pflichtangaben, die zur Kandidatur notwendig sind, wie z.B. Name, Anschrift, Schulart und Regierungsbezirk, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die von der Schule ausgefüllte Wählbarkeitsbescheinigung.

Die anderen Angaben, die öffentlich einsehbar sind, sind freiwillige Angaben und dienen dazu, dass die aktiv Wahlberechtigten sich ein Bild der Kandidierenden machen können. Im Kandidaturportal haben alle Kandidierenden volle Kontrolle über die Angaben, die sie machen wollen und können sie bis zum 31.12.2025 stets ändern oder ergänzen. Kandidierende können dabei auch eine Vorschau aufrufen, wie das eigene Profil ab Ende Januar für die Öffentlichkeit aussehen wird.

Wie weise ich meine Wählbarkeit nach?

Alle Kandidierenden müssen eine Wählbarkeitsbescheinigung einreichen, die von der Schule ausgefüllt wurde, für deren Schulart man kandidieren möchte.

Die Wählbarkeitsbescheinigung kann per Scan oder Foto im Kandidaturportal eingereicht/hochgeladen werden.

Für Kandidaturen, die erst kurz vor Ende der Kanddidaturfrist eingereicht werden, besteht eine Nachfrist für die Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung bis zum Ablauf des 25. Januar 2026.

Kann ich mich den Wählenden persönlich präsentieren?

Vor der Wahl werden je Wahlausschuss Videokonferenzen organisiert, in denen Kandidierende und Wählende auf freiwiligger Basis teilnehmen können. Hier besteht Möglichkeit zum Austausch.

Beachten Sie bitte die Übersicht der Termine de Videokonferenzen. So kann man sich den Termin für den eigenen Wahlausschuss schonmal im Kalender vormerken.

Wann erfahren die Kandidierenden, ob sie gewählt wurden?

Unmittelbar nach Auswertung der digitalen Wahl werden die Kandidierenden per E-Mail informiert. Die erfolgreichen Kandidierenden werden außerdem um Annahme der Wahl gebeten.