§ 60 Schulgesetz definiert den Landeselternbeirat und legt damit die Grundsätze fest.
§§ 36–45 Elternbeiratsverordnung legt die grundsätzlichen Dinge des LEB fest.
Gemäß § 45 EltBeirV hat der Landeselternbeirat den Ablauf der Wahl seiner Mitglieder festgelegt.
Wer für den LEB kandidiert, braucht diese ausgefüllte Bescheinigung der Schule seines Kindes.
Die Arbeit des LEB regelt die Geschäftsordnung, die wir uns gemäß § 40 EltBeirV gegeben haben.