pdf Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Beliebt
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In seiner Sitzung am 25. Juni 2025 hat sich der Landeselternbeirat (LEB) intensiv mit den geplanten Änderungen des Schulgesetzes auseinandergesetzt, die von den beteiligten Referaten und Instituten ausführlich vorgestellt wurden.
Der LEB fokussierte dabei insbesondere auf die geänderten bzw. neuen Passagen zur Regelung mobiler Endgeräte sowie zur Erhebung von Individualdaten.
Wir nehmen dazu wie folgt Stellung:
Nutzung mobiler Endgeräte
Der LEB begrüßt die schulgesetzlichen Regelungen, die eine Durchsetzung von schuleigenen Regelungen erleichtern sollen.
Es erscheint uns nicht ganz verständlich, warum nicht gleich zu Beginn die Möglichkeit voll ausgeschöpft wird, die der letzte Satz des neu eingefügten §23(2b) eröffnet. Eine Verordnungs-Regelung könnte auf unterschiedliche Altersstufen bzw. Schularten eingehen und somit eine praxisgerechte Regelung herbeiführen. Die nun geschaffene Notwendigkeit, dass sich alle Schulen selbst aufmachen ihre Handyreglungen zu überarbeiten bzw. zu erstellen, führt zu einer unverhältnismäßigen zusätzlichen Belastung vor Ort, die durch eine zentrale Verordnungsregelung umgangen werden könnte.
Kritisch sieht der LEB Satz 4 des §23(2b). Insbesondere an Schulen im ländlichen Raum, wo Schülerinnen und Schüler auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen sind, kann eine Einbehaltung der Geräte auch nach Unterrichtsende zu schwierigen Situationen führen, wenn z.B. eine Benachrichtigung des Elternhauses durch die Jugendlichen beim Ausfall einer Bus- oder Zugverbindung nicht mehr möglich ist. Für diese Fälle muss auf Gesetzesebene eine Ausnahme eingefügt werden; ersatzweise muss Satz 4 gestrichen werden.
Der LEB bietet ausdrücklich die Mitarbeit bei der Erarbeitung von Musterlösungen für die Schulordnungen an, die diesen basierend auf §23(2b) zur Verfügung gestellt werden sollen.
Erhebung von Individualdaten
Der LEB begrüßt grundsätzlich die geplante Erhebung von Individualdaten, da nur so mittelfristig belastbare Erkenntnisse zur Qualitätskontrolle zur Verfügung stehen. Wenngleich der geplante Umfang der Datenerhebung sehr groß ist, entspricht er weitestgehend den bereits heute im Rahmen von bundesweiten Vergleichsstudien erhobenen Informationen und ist somit im Großen und Ganzen zweckmäßig.
Kritisch anmerken wollen wir, dass die Berücksichtigung des Datenschutzes noch nicht so weitgehend ist, wie es die sensible Natur der erhobenen Daten erfordert:
- Vorschriften zu den zur Nutzung freigegeben Softwares fehlen.
- Insbesondere an kleinen Schulen reicht die Pseudonymisierung der Datensätze nicht aus; ein Rückschluss auf einzelne Schülerinnen und Schüler ist wegen des Detailgrads der Daten und der gleichzeitig fehlenden Anzahl der Datensätze an diesen Schulen einfach möglich.
- Angesichts des Umfangs der gesetzlichen Regelung erscheint es nicht ersichtlich, warum ausgerechnet Löschfristen fehlen; diese sind dringend mit aufzunehmen.
Es ist außerdem sicherzustellen, dass vor Inkrafttreten der Datenerhebung alle Schulen vollumfänglich an ASV-BW angebunden sind, um die umfangreiche Datenerhebung vollautomatisiert umsetzen zu können.
