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pdf Nachteilsausgleiche neben Legasthenie

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Schulrecht erklärt

Ein Beitrag von Andreas Zoller
Rechtsanwalt

Neben Legasthenie gibt es noch zahlreiche andere Teilbereiche, bei denen Nachteilsausgleiche grundsätzlich denkbar sind.

Die KMK hat von diesen Themenbereichen bisher nur Dyskalkulie halbherzig aufgegriffen, es allerdings (auch aus der praktischen Erwägung heraus, dass bei Nachteilsausgleichen potenziell wenig von Mathematik übrig bleiben könnte) den Ländern überlassen, ob und wenn ja, wie sie es regeln.

Allgemeine Regelungen wie § 38 Abs. 6 SchG

Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Sie setzen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung der Schule zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch informationstechnisch gestützte Systeme ein.

und § 7 Abs. 2 NVO

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. § 6 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über digitale Lehr- und Lernformen (Digitalunterrichtsverordnung – DUVO) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

helfen nicht weiter, da diese nicht festlegen, welcher Nachteil konkret auszugleichen ist.

Hilfreicher sind die Verwaltungsvorschriften für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen.

In Ziffer 1 werden zahlreiche praktisch relevante Bereiche für Fördermaßnahmen aufgezählt, die dann natürlich auch Nachteilsausgleiche nach sich ziehen können:

Besondere Förderbedürfnisse können sich insbesondere ergeben bei Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, in Mathematik, bei mangelnden Kenntnissen in der deutschen Sprache (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift zur Sprachförderung vom 1. August 2008, K.u.U. S. 57), bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen Erkrankungen, bei Behinderungen oder bei einer Hochbegabung.

D.h. grundsätzlich kann man hierunter

  • Dyskalkulie
  • Schüler mit Problemen in der deutschen Sprache
  • ADHS, ADS, Hypersensibilität, Autismus, AVWS (Verhalten und Aufmerksamkeit),
  • chronischen Erkrankungen
  • sonderpädagogischem Bildungsangebot (Behinderungen)
  • Hochbegabung

fassen, aber auch andere verwandte Themenbereiche, da ein „insbesondere“ vorangestellt wurde.

Für diese Bereiche gibt es unter Ziffer 2.3.1 konkrete Ansätze für Nachteilsausgleiche:

>Daneben sind auch besondere, nur auf einzelne Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere durch eine Anpassung der Arbeitszeit oder durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behalten.

Im Ergebnis heißt dies, denkbar sind

  • Schreibzeitverlängerungen,
  • Hilfsmittel
  • aber auch andere Nachteilsausgleiche bei der Leistungserfassung („insbesondere“ heißt nicht enumerativ).

D.h. auf formaler Ebene kann man vor allem geltend machen,

  • Schreibzeitverlängerungen,
  • Hilfsmittel
  • und ggf. auch andere Aufgabenstellungen.

Der „Notenschutz“ ist beschränkt auf eine andere Gewichtung, d.h. man könnte ggf. mündlich auf 2/3 erhöhen, was natürlich nur dann etwas bringt, wenn die Lehrkraft dem Kind dann die individuelle Möglichkeit gibt, sich mündlich zu präsentieren und dies dann unter Berücksichtigung der Teilleistungsstörung bewertet wird. Grundsätzlich ist dies eine einfachere Variante als die Nachteilsausgleiche, da im mündlichen Bereich mehr Spielräume bestehen, Besonderheiten konstruktiv in die Notenbildung einzubeziehen. Das heißt aber auch, dass man auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Lehrkraft angewiesen ist, dass diese wirklich die Chance auf eine bessere mündliche Note gewährleistet.

Jetzt kommt aber der Knackpunkt – Nachteilsausgleiche sind in der Praxis immer schwierig zu erreichen, da es nicht „den Nachteilsausgleich“ gibt, sondern nur der individuelle Nachteil ausgeglichen werden soll. Hauptproblem ist immer, den konkreten Nachteil festzulegen, da nur dieser ausgeglichen wird, wie der Begriff „Nachteilsausgleich“ per Definition festlegt:

  • Es müssen in dem Gutachten die konkreten Nachteile jeweils exakt definiert werden, denn nur auf der Basis, kann man auch verlangen, dass diese konkreten Nachteile ausgeglichen werden.
  • Definiert man den Nachteil konkret, sollte in dem Gutachten auch dargestellt werden, welche Nachteilsausgleiche das Kind konkret benötigt. Bleibt es bei Aufzählungen oder vagen Umschreibungen, endet es in endlosen Diskussionen.

Meist beinhalten Gutachten nur allgemeine Aussagen zu einer allgemeinen Diagnose, aber keine konkreten Festlegungen. Und meist werden in Gutachten nur mögliche Nachteilsausgleiche allgemein aufgezählt.

Es ist also Aufgabe der Gutachten, dies genauer herauszuarbeiten, was natürlich auch unter dem Aspekt problematisch ist, dass viele Probleme dynamisch sind (vor allem Dyskalkulie und Hochbegabung), d.h. Probleme und Bedürfnisse sich rasch ändern können.

Ein weiteres Problem stellt dar, inwiefern solche Gutachten von Schulen überhaupt anerkannt werden, selbst bei privaten Instituten gibt es immer häufiger Probleme. Man kann dann versuchen, Schulpsychologen als Vermittler einzubeziehen, d.h. diese sollen die Inhalte des Gutachtens fachlich einschätzen. Dies beinhaltet die Gefahr, dass dann weniger übrig bleibt, als man sich erwünschte. Alternativ kann man versuchen, Fachgutachten von Psychologen, Psychiatern oder einem SPZ zu erhalten.

Zum Autor
Rechtsanwalt Andreas Zoller ist seit 2007 einer der führenden Experten im Schulrecht. Durch seine umfangreichen Online-Ressourcen macht er schulrechtliche Themen für ein breites Publikum zugänglich. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er als Dozent an der Kommunalakademie Deutschland und als Autor aktiv. Seine Schwerpunkte umfassen Schulwahl, Ordnungsmaßnahmen, Mobbing, Nichtversetzung und Inklusion.