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pdf Der neue Paragraph 23 Absatz 2b Schulgesetz Neu

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Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote mobiler Endgeräte in Schulgebäude & -gelände

Ein Beitrag von Andreas Zoller
Rechtsanwalt

Mit der Einfügung des § 23 Abs. 2b Schulgesetz (SchG) hat der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Umgang mit digitalen mobilen Endgeräten im Schulbetrieb geschaffen.

Die Norm verpflichtet die Schulen, im Interesse eines geordneten Unterrichts und der pädagogischen Aufgaben Regelungen zur Nutzung, zu Einschränkungen und zu Nutzungsverboten zu treffen, insbesondere durch entsprechende Bestimmungen in den örtlichen Schulordnungen.

Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über Inhalt, Reichweite und Grenzen solcher Regelungen und Anordnungen.

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 2b SchG

§ 23 SchG wurde durch einen § 23 Absatz 2b SchG ergänzt, der am 10. Dezember 2025 vom Landtag beschlossen wurde:

Die Schule ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben die hinsichtlich der Nutzung digitaler mobiler Endgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sollen durch örtliche Schulordnungen alters- und entwicklungsangemessen geregelt werden; digitale Lehr- und Lernformen im Unterricht werden hierdurch nicht beschränkt. Bei regelwidriger Verwendung kann das digitale mobile Endgerät vorübergehend, längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag, eingezogen werden. Hat die wiederholte Einziehung zu keiner Verhaltensänderung bei der Schülerin oder dem Schüler geführt, kann abweichend von Satz 3 auch bestimmt werden, dass das Endgerät nicht der Schülerin oder dem Schüler, sondern einer erziehungsberechtigten Person oder einer Person, der die Erziehungsberechtigung außerhalb der Schule anvertraut wurde, zurückgegeben wird. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote für digitale Endgeräte zu regeln.

Hierbei werden folgende Aspekte relevant werden:

  • Regelungen der Details der Nutzung durch Schulordnungen
  • Sanktionen bei Verstößen
  • Verbot des Mitbringens von Smartphones?

Zur Regelungsbefugnis der Schule

Es wird für die Schulen vorgegeben, dass diese Regelungen in ihren Schulordnungen treffen sollen, damit schulintern eine einheitliche und vorhersehbare Handhabung erfolgt.
Bei der Schulordnung bestehen nach § 47 Abs. 5 Nr. 1 SchG auch Mitwirkungsbefugnisse der dort benannten Gremien.

Ziel sind „alters- und entwicklungsangemessene Regelungen“, d. h. es wird nicht für alle Schüler dieselben Regelungen geben, sondern altersabgestufte Regelungen.
Je älter die Kinder sind, desto mehr sollen mobile Endgeräte demnach im Schulbetrieb verwendet werden.

Sanktionen bei Verstößen

Geregelt sind zwei Sanktionsarten:

  • Bei regelwidriger Verwendung kann das Gerät längstens für den Schultag eingezogen werden und der Schüler erhält es zurück.
  • Bei „wiederholten“ Verstößen kann das Gerät längstens für den Schultag eingezogen werden und ist dann an einen Erziehungsberechtigten zurückzugeben.

Ein dauerhafter Entzug ist ebenso wenig geregelt wie ein dauerhaftes Nutzungsverbot. Dies entspricht der bisherigen Handhabung bei Nutzungsverstößen durch Mobiltelefone.
Ein dauerhafter Entzug/dauerhaftes Nutzungsverbot kann auch nicht durch die Schulordnung erlassen werden:

  • Bei der Regelungsbefugnis in § 23 Abs. 2b Satz 2 handelt es sich erkennbar nur um eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, die konkrete Nutzung des Tablets im täglichen Unterrichtsbetrieb näher zu definieren. Eine Rechtsgrundlage für gravierende Ahndungen wie einen dauerhaften Entzug oder ein dauerhaftes Nutzungsverbot ergibt sich daraus aber nicht.
  • Alle Regelungen haben zudem ihre Grenzen darin, dass diese nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen dürfen. Da es keine Rechtsgrundlage für ein dauerhaftes Nutzungsverbot gibt, kann dies nicht durch schulinterne Regelungen übergangen werden, da damit gegen den Vorrang höherrangigen Rechts verstoßen würde.

Raum für dauerhafte Nutzungsverbote gibt es auch nicht über § 90 SchG, denn der dauerhafte Ausschluss von der Tabletnutzung ist als Ordnungsmaßnahme nicht geregelt, wäre demnach allenfalls als Erziehungsmaßnahme denkbar. Da sich ein solcher dauerhafter Ausschluss aber evident im grundrechtswesentlichen Bereich abspielen würde, kann dieser auch nicht als Erziehungsmaßnahme ausgesprochen werden, da es für grundrechtsrelevante Eingriffe einer expliziten Regelung bedarf (Wesentlichkeitsrechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Denkbar wären aber natürlich die in § 90 SchG enumerativ geregelten Ordnungsmaßnahmen wegen Fehlverhaltens. Diese gab es schon vor der Regelung des § 23 Abs. 2b SchG und diese beruhen auf § 90 SchG. Hierbei handelt es sich aber um die dort enumerativ benannten Strafen. Man kann keine eigenen Strafen anordnen, die dort nicht enthalten sind.

Eine Regelungsbefugnis, das Mitbringen von Smartphones zu unterbinden, wird durch die Norm nicht begründet. Es ist anerkannt, dass Schüler das Smartphone auch für außerschulische Zwecke (Kommunikation mit den Eltern, Deutschlandticket usw.) benötigen, so dass man nicht verbieten kann, dieses in die Schule mitzubringen.

Das Gesetz verpflichtet die Schulen, die Nutzung von digitalen mobilen Endgeräten in der Schule zu regeln, ein generelles „Mitbringverbot“ als schulische Regelung ist rechtlich nicht möglich, da der Eingriff weit über den schulischen Raum hinausginge.  

 

Zum Autor
Rechtsanwalt Andreas Zoller ist seit 2007 einer der führenden Experten im Schulrecht. Durch seine umfangreichen Online-Ressourcen macht er schulrechtliche Themen für ein breites Publikum zugänglich. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er als Dozent an der Kommunalakademie Deutschland und als Autor aktiv. Seine Schwerpunkte umfassen Schulwahl, Ordnungsmaßnahmen, Mobbing, Nichtversetzung und Inklusion.