pdf Rechtliche Dimension von »sonderpädagogisch«
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Ein Beitrag von Andreas Zoller
Rechtsanwalt
Wenn der Begriff Sonderpädagogik fällt, können sich viele Eltern nichts darunter vorstellen, erahnen aber, dass es sich um einen heiklen Bereich handelt.
Die wesentlichen Begriffe erkläre ich nachfolgend:
Was ist Sonderpädagogik?
Die Schulen haben zwei große Themengebiete:
- Den Bildungsauftrag (Wissensvermittlung)
- Den Erziehungsauftrag (Pädagogik)
Man sieht also, grundsätzlich kommt man auch ohne Vorsilbe „Sonder-“ aus.
Und das entspricht auch dem normalen schulischen Alltag:
- Die Lehrkraft hält normal Unterricht, ohne auf besondere Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
- Kommt es zu Problemen mit Fehlverhalten, dann greift die Lehrkraft ein.
Wenn es einer SONDERpädagogik bedarf, müssen also besondere Bedürfnisse bestehen.
In vielen Bereichen liegen diese auf der Hand:
- Ein blindes, taubes oder körperbehindertes Kind benötigt zusätzliche Unterstützung.
- Ein Kind mit gravierenden intellektuellen Defiziten benötigt gleichsam Unterstützung.
Problematischer wird dies in Grenzfällen:
- Viele Kinder haben sprachliche Probleme und besuchen den Logopäden. Benötigen sie auch in der Schule Unterstützung oder reicht die private Unterstützung aus?
- Viele Kinder haben Lernschwierigkeiten. Sind dies nur Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie bzw. Aufmerksamkeitsstörungen wie ADS oder AVWS oder hat das Kind dauerhafte und gravierende Probleme, dass es binnendifferenziert beschult werden muss?
- Viele Kinder haben Verhaltensauffälligkeiten, oftmals auch verursacht durch Mutismus, ADHS oder Autismus. Reichen pädagogische Anstrengungen der Lehrkraft aus oder bedarf es eines SONDERpädagogen?
Sonderpädagogik ist also erforderlich, wenn man mit den normalen pädagogischen Mitteln nicht mehr klarkommt.
Wer ist zuständig?
Leider hat sich seit Einführung der Inklusion und der damit zusammenhängenden grundsätzlichen Möglichkeit einer Anwesenheit von Sonderpädagogen in Regelschulen ein gewisses Narrativ entwickelt, dass Lehrkräfte für Schüler nicht mehr zuständig seien, die nicht nach „Schema F“ laufen.
Dies ist allerdings so pauschal unzutreffend, da die Sonderpädagogik das vormalige „Behindertenrecht“ ist, d.h. diese gilt nur für quantitativ und qualitativ gravierende Fälle. Auch „Problemfälle“ unterliegen daher zunächst einmal dem pädagogischen Auftrag der Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen!
Der sonderpädagogische Dienst
Schulen wollen in Grenzfällen oftmals den sonderpädagogischen Dienst hinzuziehen, d.h. Sonderpädagogen, die in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) arbeiten und sich vor Ort ein Bild von dem Kind machen sollen.
In der Praxis kommt dies vor allem bei verhaltensauffälligen Kindern vor, die im sozial-emotionalen Bereich Probleme haben, oder bei lernschwachen Kindern, die Probleme haben, dem Unterricht zu folgen.
In der Praxis kommen diese Sonderpädagogen dann ein paar Stunden in die Schule und schauen sich Unterrichtssituationen an, sprechen mitunter mit Kindern und Eltern und natürlich mit den unterrichtenden Lehrern. Es werden auf dieser Basis noch keine sonderpädagogischen Gutachten erstellt, aber natürlich gewinnt der Sonderpädagoge einen Eindruck.
Es ergehen dann Ratschläge gegenüber den unterrichtenden Lehrkräften und der Sonderpädagoge klinkt sich wieder aus.
Es kann auf dieser Basis aber auch dazu kommen, dass die Sonderpädagogen grundsätzlich das Erfordernis einer sonderpädagogischen Unterstützung in den Raum stellen und durch die Hospitation dann bereits ein sonderpädagogisches Gutachten vorbereitet wird.
Detaillierte Regelungen hinsichtlich des sonderpädagogischen Dienstes fehlen, sodass diese in der Praxis unterschiedlich agieren. Im Schulgesetz und in der SBA-VO wird nur der Status sonderpädagogischer Förderbedarf geregelt, aber keine niederschwelligen Maßnahmen. Auch in der Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen gibt es nur rudimentäre Regelungen, wonach die sonderpädagogischen Dienste Schulen „unterstützen“. Dort werden Fallbeispiele genannt, die zum Teil aber über das hinausgehen, was üblicherweise geleistet wird. Die Regelungen in der VwV Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen sind inzwischen auch partiell durch die Neuregelungen in der SBA-VO überholt. Insofern ist umstritten, ob die Einbeziehung des sonderpädagogischen Dienstes das Einverständnis der Eltern erfordert oder auch gegen deren Willen erfolgen darf.
Das sonderpädagogische Bildungsangebot
Das sonderpädagogische Bildungsangebot ist im Schulgesetz und in der SBA-VO geregelt und beinhaltet die Frage, ob sonderpädagogischer Förderbedarf als Status festgelegt werden kann.
Dies hat Auswirkungen auf die Beschulung, d.h. das Kind erhält sonderpädagogische Unterstützung:
- Analog zu Vorgesagtem wird dies teils von Eltern selbst gewünscht (blinde, taube, körperbehinderte oder geistig behinderte Kinder), weil diese Kinder anders im Schulbetrieb nicht klarkommen.
- In den Bereichen sozial-emotional und Lernen ist dies oftmals anders und die Eltern wünschen keine sonderpädagogische Beschulung, da Sie Nachteile (eine Stigmatisierung bei sozial-emotional oder die Gefahr keinen Schulabschluss zu erhalten bei Lernen) befürchten.
Die sonderpädagogische Überprüfung kann von Eltern aber auch durch die Schule gegen den Willen der Eltern eingeleitet werden. Eröffnet das Schulamt das Verfahren (was üblicherweise der Fall ist, wenn man keine gravierenden Einwände vorbringen kann), dann erfolgt eine sonderpädagogische Überprüfung, auf deren Basis ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt wird, dass dann in der Bildungswegekonferenz mit den Eltern besprochen wird.
Wird sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird ein Angebot für eine inklusive Beschulung und eine Förderschule unterbreitet, wobei wesentlich bleibt, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. D.h. beispielsweise wird beim Förderbedarf Lernen auch bei inklusiver Beschulung üblicherweise nur binnen-
differenziert unterrichtet, d.h. trotz Inklusion wird das Kind potenziell vom Klassenverband abgehängt.
Eltern können gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs auch Widerspruch einlegen bzw. versuchen, dass dieser später aufgehoben wird, was naturgemäß immer schwieriger wird, je länger der Status andauert. Meist gelten solche Feststellungen das ganze Schulleben und sollten bei Zweifelsfällen deshalb hinterfragt werden.
Insofern sollte man sich bereits vor Einleitung solcher Verwaltungsverfahren gut überlegen, ob man dies mitträgt oder sich dagegen zur Wehr setzt.
Zum Autor
Rechtsanwalt Andreas Zoller ist seit 2007 einer der führenden Experten im Schulrecht. Durch seine umfangreichen Online-Ressourcen macht er schulrechtliche Themen für ein breites Publikum zugänglich. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er als Dozent an der Kommunalakademie Deutschland und als Autor aktiv. Seine Schwerpunkte umfassen Schulwahl, Ordnungsmaßnahmen, Mobbing, Nichtversetzung und Inklusion.
