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Wissenswertes zum Anhörungsrecht bei Ordnungsmaßnahmen

Ein Beitrag von Andreas Zoller
Rechtsanwalt

Ein häufiger Konfliktbereich zwischen Schule und Eltern betrifft das Anhörungsrecht bei Ordnungsmaßnahmen. 

Die gesetzliche Regelung in § 90 Abs. 7 Schulgesetz

Die Regelung ist eigentlich eindeutig:

(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.

Hieraus ergeben sich Folgendes:

  • Anhörungsrechte sind explizit nur bei Ordnungsmaßnahmen geregelt: Schüler sind im Falle von Ordnungsmaßnahmen immer anzuhören, zusammen mit den Eltern erst ab relevanteren Ordnungsmaßnahmen. Inwieweit ansonsten Anhörungen zu erfolgen haben, ist nicht geregelt. 
  • Anhörungen haben „vor der Entscheidung“ zu erfolgen und nicht hinterher.
  • Eine Anhörung macht nur dann Sinn, wenn man weiß, worum es konkret geht. Pauschale und abstrakte Vorwürfe müssen also konkretisiert werden, damit sich Schüler und Eltern dazu äußern können.
  • Eine Anhörung bereitet eine Entscheidung lediglich vor, d.h. die Schule muss bereit sein, sich auch wirklich „anzuhören“, was der Schüler/die Eltern zu sagen haben und muss dies dann in die weiteren Ermittlungen einbeziehen.

Hieraus ergeben sich in der Praxis zahlreiche Konflikte, auf die ich nachfolgend näher eingehe:

Zum Recht auf Anhörung allgemein

Pädagogische Maßnahmen sind formaljuristisch Rechtsakte. Insofern ist es in einem Rechtsstaat üblich, dass man sich erst anhört, was der Beschuldigte zu den Anschuldigungen sagt, bevor man juristisch ahndet. Da Schulen zudem auch pädagogisch arbeiten, sollte dies in diesem Lebensbereich erst recht gelten.

Es ist befremdlich, dass Schulen in dieser Doppelfunktion mitunter niedrigere Anforderungen an sich stellen, als dies in anderen Rechtsgebieten und auch bei der eigenen pädagogischen Arbeit als Eltern üblich ist.

Wenn § 90 Abs. 7 SchG also regelt, dass bei der beabsichtigen Anordnung eines Nachsitzens eine vorherige Anhörung des Schülers zu erfolgen hat, heißt dies nicht im Umkehrschluss, dass man bei der beabsichtigten Anordnung von „bloßen Erziehungsmaßnahmen“ davon kurzerhand absehen kann. Immer wenn Sachverhalte unklar sind und der Schüler etwas zur Aufklärung beitragen kann, ist dieser vorab anzuhören.

Und auch wenn eine Anhörung der Eltern erst bei relevanten Ordnungsmaßnahmen „oberhalb des Nachsitzens“ vorgesehen ist, so sind diese natürlich auch bei relevanten Konstellationen, die geeignet sind, den Ruf ihres Kindes zu beschädigen, vorab einzubeziehen.

Die Anhörung des Schülers ohne dessen Eltern

Stehen Vorwürfe im Raum, ist es häufig so, dass Schulen „erst einmal“ den Schüler ohne dessen Eltern anhören, was Eltern naturgemäß regelmäßig kritisieren, wenn es später um Ordnungsmaßnahmen geht und Sie nicht hinzugezogen wurden. Hier wird man differenzieren müssen:

  • War zunächst unklar, ob der Schüler mit der Sache überhaupt etwas zu tun hatte oder stellte sich die Relevanz zunächst geringer dar, wird man der Schule eine solche isolierte Anhörung des Schülers nicht verweigern dürfen, weil ja nicht jeder Vorwurf in der Schule dazu führt, dass man ein offizielles Verwaltungsverfahren einleitet.
  • War allerdings von Anfang an klar, dass der Schüler mit der Sache etwas zu tun hat und steht ein relevanter Vorwurf im Raum, bei dem klar ist, dass ein Ordnungsmaßnahmen-Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, dann wäre es natürlich unzulässig, den Schüler erst einmal allein „in die Mangel zu nehmen“, ohne dass seine Eltern zugegen sind.

In diesem Bereich wird leider von vielen Schulen ein vermeintlicher Spielraum gerne genutzt, um erst einmal die Schüler ohne deren Eltern anzuhören, was oftmals unzulässig ist.

Anhörung vor der Entscheidung

Völlig klar sollte eigentlich auch sein, dass man erst anhört und dann entscheidet:

Es kommt auch niemand erst ins Gefängnis und dann hört man sich später an, was man dazu zu sagen hat. Und Eltern hören sich ja auch erst an, was ihre Kinder zu sagen haben, bevor sie erzieherische Entscheidungen treffen.

Schulen haben leider häufig die Angewohnheit, sich erst eine Meinung zu bilden, auf dieser Basis eine Entscheidung zu treffen und erst nachträglich anzuhören, was die Beschuldigten dazu zu sagen haben, so dass die ganzen weiteren Ermittlungen dann voreingenommen erfolgen, was einer objektiven Aufklärung nicht zuträglich ist. Gerade aufgrund der pädagogisch-rechtlichen Doppelfunktion sollte in Schulen eigentlich klar sein, dass dies evident gegen Mindeststandards verstößt.

Die richtige Reihenfolge ist also die:

  • Ein Vorwurf entsteht.
  • Man hört sich an, was der Beschuldigte zu sagen hat.
  • Bei fehlender Kongruenz leitet man weitere Ermittlungen ein.
  • Auf dieser Basis trifft man dann eine Entscheidung.

Befremdend ist, dass auch in Rechtsbehelfsverfahren ein solch evidentes Fehlverhalten oftmals als juristisch unbeachtlich dargestellt wird, da man durch die Einwendungen in dem Rechtsmittel nachträglich angehört wird, so dass die Rechtswidrigkeit hierdurch gem. § 45 VwVfG geheilt würde. Hier wird übersehen, dass Ordnungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen stehen und ohne Anhörung liegt ein Ermessensfehler vor, der nicht geheilt werden kann.

Anhörung und Vorwürfe

Eine Anhörung macht nur dann Sinn, wenn man dazu etwas sagen kann. Dies setzt wiederum voraus, dass die Schule die Vorwürfe konkretisiert.

Dies wird häufig unterlassen, wenn es um „wiederholtes Fehlverhalten“ geht, d.h. mehrere Vorwürfe im Raum stehen. Mitunter wird dann beispielsweise behauptet, es habe Störungen im Unterricht, Konflikte mit Mitschülern, Verweigerungen gegenüber Lehrern gegeben, wozu Eltern naturgemäß wenig sagen können, wenn es nicht spezifiziert wird.

Teils wird dies auch unterlassen, wenn es um einzelne Vorwürfe geht und erst einmal nebulös etwas mitgeteilt, was man vorab dann nicht mit dem Kind besprechen kann.

Insofern sollte man immer darauf achten, dass man vor einer Anhörung erfährt, worum es konkret geht, und hierzu sind Schulen auch verpflichtet, denn andernfalls macht es keinen Sinn, wenn man vor Ort erstmals erfährt, worum es eigentlich geht, da man sich dann nicht selbst äußern kann.

Anhörung und weitere Ermittlungen

Wenn Eltern von Anhörungen sprechen, dann fällt häufig das Wort „Tribunal“. 

Dies wird dann oftmals dahingehend spezifiziert, dass eine Anhörung gar nicht erwünscht war, sondern im Grunde die Vorwürfe als feststehend präsentiert wurden, mitunter mit verbal übergriffigem Verhalten gegenüber den Eltern.

Wenn das Gesetz von Anhörung vor einer Entscheidung spricht, dann wird juristisch (und auch pädagogisch) natürlich erwartet, dass man alle Beteiligten anhört und dann weitere Ermittlungen anstellt, bevor man sich eine abschließende Meinung bildet und eine Entscheidung ergeht.

Zum Autor
Rechtsanwalt Andreas Zoller ist seit 2007 einer der führenden Experten im Schulrecht. Durch seine umfangreichen Online-Ressourcen macht er schulrechtliche Themen für ein breites Publikum zugänglich. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er als Dozent an der Kommunalakademie Deutschland und als Autor aktiv. Seine Schwerpunkte umfassen Schulwahl, Ordnungsmaßnahmen, Mobbing, Nichtversetzung und Inklusion.