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pdf Im Sommer kalt erwischt Beliebt

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Schulrecht erklärt: Erläuterungen zu Nichtversetzung und Notentransparenz

Ein Beitrag von Andreas Zoller
Rechtsanwalt

Häufig werden Eltern von Nichtversetzungsentscheidungen der Schulen „kalt erwischt“. Diese werden regelmäßig erst anlässlich der Versetzungskonferenzen mitgeteilt, ohne dass zumindest eine Nichtversetzung zuvor ein vertieftes Thema war.
Hintergrund dürfte sein, dass auch viele Lehrer sich während des Schuljahres selbst keine großen Gedanken machen und wenn man in die eigene Klasse schaut, wird es meist mehr als einen Schüler geben, der „auf der Kippe steht“. Kommt es dann zu Versetzungskonferenzen können solche Probleme leicht kumulieren, wenn mehrere Lehrer Probleme bei sich ausmachen und dann eine Eigendynamik zu Lasten einer Nichtversetzung entsteht. Insofern sollten betroffene Eltern dieses Thema nicht verdrängen, wenn das eigene Kind potentiell zu den Nichtversetzungskandidaten gehört.

Genau dies ist aber häufig der Fall, insbesondere wenn die Schule ein besonders problematisches Fach in den Vordergrund stellt, man sich darauf konzentriert, häufig auch verbessert und plötzlich tauchen in anderen Fächern auch schlechte Noten auf, die man gar nicht mehr auf dem Radar hatte…

Ich kann deshalb nur dazu raten, die Noten während des Schuljahres selbst transparent zu halten.
Dies gilt umso mehr, als die Sommerferien nahen und wer bis dahin keine Notentransparenz hat, dem fehlt die Grundlage, um über die Notengebung zu diskutieren, denn ohne Sachverhalt ist keine juristische Subsumtion möglich.
Bemerkenswert ist hierbei, dass Lehrer während der Sommerferien fast durchgängig als nicht erreichbar gelten, so dass man häufig auch keinen inhaltlichen Kommunikationskanal mehr bis zum Ferienende aufbauen kann, da zwar Schulleitungen üblicherweise erreichbar sind, aber inhaltlich ja auch nicht mehr wissen, als man selbst.

Kurzum: Wer nicht von einer plötzlichen Nichtversetzung überrascht werden will und/oder diese inhaltlich in Frage stellen will, der braucht eine Notentransparenz!

Die Regelungen der Notenbildungsverordnung

In § 7 Notenbildungsverordnung heißt es:

(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat die Fachlehrkraft den Schülerinnen und Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schülerinnen und Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.
(4) Die Fachlehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt sie eine besondere Prüfung vor, die sie gesondert bewertet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler die Note bekanntzugeben.

Die Umsetzung der Möglichkeiten zur Notentransparenz:

Folglich hat die Fachlehrkraft also die formalen Kriterien der Notenbildung mitzuteilen, was meist am ersten Elternabend geschieht:

  • Wie viele Klassenarbeiten/schriftliche Wiederholungsarbeiten werden geschrieben?
  • Wie werden mündliche Noten vergeben – an einzelnen Tagen durch ein Abhören / eine Bewertung der Unterrichtsmitarbeit oder über Zeiträume?

Als nächster Schritt ist es wichtig zu erfahren, wie mit der Vielzahl der Noten verfahren wird, wie diese also gewichtet werden:

  • Wie ist die Gewichtung innerhalb der schriftlichen Noten, wenn Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten angefertigt werden oder Referate usw. hinzukommen?
  • Wie ist die Gewichtung schriftlich zu mündlich?
  • Und wie ist die Gewichtung zwischen erstem und zweitem Halbjahr oder zählen allen Noten gleich?

Hat man diese Informationen, dann kann man die Notenbildung während des Schuljahres bereits gut nachverfolgen, da mit Ausnahme der mündlichen Noten meist alle Noten bekannt gegeben werden.
Man sollte den ersten Elternabend im Jahr also nicht verschlafen, die getätigten Aufzeichnungen irgendwo hinlegen, wo man sich nicht mehr erinnert und selbst am Ball bleiben!
Die restlichen Informationen (die mündlichen und praktischen Noten) kann man dann auch über § 7 Notenbildungsverordnung bei den Fachlehrern erfahren, so dass man hierüber für sich selbst vollständige Transparenz das gesamte Schuljahr über erreichen kann.

Abschließende Bemerkungen

Wie oft man die mündlichen Noten erfragen kann, hängt natürlich auch davon ab, wie oft der Lehrer mündliche Noten vergibt. In Fächern, in denen es knapp zugeht, könnte man beispielsweise nach den Herbstferien, nach den Weihnachtsferien, nach den Osterferien und nach den Pfingstferien fragen.
Naturgemäß macht man sich mit solchen Anfragen nicht unbedingt beliebt bei den jeweiligen Lehrern. Andererseits ist dies oftmals eine kurzsichtige Sichtweise der Lehrer, denn auch sie selbst profitieren im Ergebnis von dieser Transparenz, denn wenn alle dieselbe Tatsachen-Grundlage haben, dann stellt diese keine Diskussionsbasis mehr dar und man kann sich auf den Inhalt konzentrieren, der erfahrungsgemäß dann nur einige wenige Noten betrifft, die potentiell unterschiedlich gesehen werden.
Im Ergebnis profitieren demnach alle von einer Transparenz, zumal dies auch eine Selbstkontrolle der Lehrer verbessert, nur dann eine „5“ zu vergeben, wenn diese wirklich vertretbar ist und das rechnerische Ergebnis stellt hierfür stets die Grundlage dar. Will man hiervon abweichen, dann muss dies schon sehr gut begründet werden, denn pädagogische Freiheit rechtfertigt nicht per se jedes Ergebnis, auch wenn dies mitunter so behauptet wird.

Zum Autor
Rechtsanwalt Andreas Zoller ist seit 2007 einer der führenden Experten im Schulrecht. Durch seine umfangreichen Online-Ressourcen macht er schulrechtliche Themen für ein breites Publikum zugänglich. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er als Dozent an der Kommunalakademie Deutschland und als Autor aktiv. Seine Schwerpunkte umfassen Schulwahl, Ordnungsmaßnahmen, Mobbing, Nichtversetzung und Inklusion.