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pdf Sponsoring und Korruption in der Schule Neu

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Eltern fragen – Michael Rux antwortet

Frage: Am Ende des vergangenen Schuljahrs hat unsere Klassenelternvertreterin eine Sammlung für ein Abschiedsgeschenk an die bisherige Klassenlehrerin veranstaltet.
Sie meinte, 10 Euro pro Elternpaar seien bei dieser sehr tüchtigen und von den Kindern geliebten Frau schon angebracht. Man wolle ihr einen Ausflug samt Übernachtung und Abendessen spendieren. Ist das nicht verbotene Korruption?

Michael Rux:
Na klar! Das geht so nicht. Den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die für ihre Arbeit ja vom Staat bezahlt werden und die zur Behandlung aller Menschen nach Recht und Billigkeit verpflichtet sind, ist die Annahme von materiellen Vergünstigungen verboten. Das Kultusministerium hat ein Merkblatt herausgegeben (im Eltern-Jahrbuch unter „Belohnungen und Geschenke“ abgedruckt); darin steht eindeutig, welche engen Grenzen das Beamtenrecht den Lehrkräften bei der Annahme von „Aufmerksamkeiten“ der Eltern setzt.

Trotz der verbreiteten Annahme, Deutschland sei eine korruptionsfreie Insel im Weltmeer, sind auch bei uns überall, auch im Schulbereich, offene und versteckte Bestechungsmöglichkeiten gegeben. Das „Sponsoring“ von staatlichen Behörden und Veranstaltungen, also auch der Schulen, und die unendlich vielfältigen Möglichkeiten und Erscheinungsformen der Korruption sind enge Nachbarn. Die Landesregierung hat nicht ohne Grund eine Verwaltungsvorschrift „Korruptionsverhütung und -bekämpfung“ erlassen (15.1.2013; GABl. S. 55/2013).

Diese Erkenntnis hat sich noch nicht überall durchgesetzt. Das Kultusministerium hat sich erst neuerdings, nach jahrzehntelanger Duldung dieser Praxis, dazu durchgerungen, ein faktisches Verbot der Umlegung der Reisekosten der Lehrkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen zu verkünden. Diese Kosten hat der Staat zu tragen und sie dürfen nicht zulasten der Kinder oder ihrer Eltern gehen.

Das Merkblatt definiert keine feste Wertgrenze; maßgeblich sei vielmehr, „in welcher Situation und von wem die Lehrkraft oder eine dritte Person (bspw. der Ehegatte) ein Geschenk erhält“. Das Ministerium spielt damit auf trickreiche Umgehungsversuche an: Es ist schon vorgekommen, dass die Eltern dem Ehemann der Lehrerin eine teure Urlaubsreise spendieren (auf die dieser dann seine Frau mitnimmt). Aus Anlass des Geburtstags oder eines Feiertags seien nur „kleine Aufmerksamkeiten“ bis maximal zu einem Warenwert von 5 Euro zulässig, schreibt das Ministerium. Alles andere ist verboten beziehungsweise darf von der Schulleitung nicht erlaubt werden.

Hingegen dürften Geschenke der Klasse beziehungsweise der Eltern zur Verabschiedung einer Lehrkraft „im gesellschaftlich üblichen Rahmen akzeptiert werden“. Was „üblich“ ist, sagt das Ministerium zwar nicht genau, das müssen die Schenkenden untereinander klären. Das KM gibt in seinem Merkblatt aber einen Hinweis: „Geschenke von Schülerinnen und Schülern mit einem überwiegend ideellen Wert (z.B. Bastelarbeiten) können angenommen werden“. Das ist – auch unter pädagogischen Aspekten – wertvoller als ein noch so teures Kauf-Geschenk.

Zudem sollte stets bedacht werden: Wenn die Eltern hierfür Geld sammeln, wird damit stets ein sozialer Druck auf solche Mit-Eltern ausgeübt, die ein niedriges Einkommen haben oder die ein Geschenk an die betroffene Lehrkraft nicht für angebracht halten. Man sollte auch aus diesem Grund die Kosten niedrig halten.
Also sagen Sie Ihrer Lehrerin gerne ein deutliches Dankeschön zum Abschied. Sie freut sich darüber wie jeder andere Mensch, der für gute Arbeit gelobt wird.
Aber halten Sie Maß dabei!

 


In eigener Sache


Nachruf auf Michael Rux