pdf Die große Unbekannte: »Elterngruppe« Beliebt
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Was ist die „Elterngruppe“? Von den Mängeln und Möglichkeiten der Vorschriften zur „Elternarbeit“
Ein Beitrag von Michael Rux, Autor des GEW Eltern-Jahrbuch
Erst zwölf Jahre nach seiner Gründung entschloss sich das Bundesland Baden-Württemberg, die bis dahin geltenden, auf die einzelnen Landesteile bezogenen schulrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen. Zuvor hatte man sich in den drei Vorgänger-Bundesländern nach dem Krieg mit den Vorschriften beholfen, die noch aus Kaisers, Königs oder Großherzogs Zeiten stammten. Mit dem Schulverwaltungsgesetz, dem „Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens in Baden-Württemberg“, hat das Land im Mai 1964 den Vorläufer des heutigen Schulgesetzes in Kraft gesetzt.
Dabei haben der Landtag und die für den Entwurf des Gesetzes zuständige Kultusverwaltung nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich einen Rückgriff auf frühere Formulierungen getan. Man kam zwar nicht daran vorbei, dass in der Landesverfassung aus dem Jahr 1953 ausdrücklich verfügt war, die Eltern hätten durch gewählte Vertreterinnen und Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit des Schulwesens mitzuwirken. Aber man vermied es, diese Elternvertretung völlig in die Selbstständigkeit zu entlassen und beispielsweise in den einzelnen Schulklassen eine eigenständige, nur aus den Eltern selbst bestehende Interessenvertretung zu schaffen.
Allein daran zeigt sich, wie veraltet, wie paternalistisch die Denkweise damals, vor heute 60 Jahren, gewesen ist: Bei den Regelungen über die Beteiligung der Eltern griff man auf den heute kaum mehr verständlichen Begriff der „Pflegschaft“ zurück: Man schuf ganz bewusst ein gemischtes Gremium, in dem nicht die Eltern allein das Sagen hatten, sondern in dem alle an der jeweiligen Klasse unterrichtenden Lehrkräfte mit vollem Stimmrecht teilnahmeberechtigt sind. Man hat sich damals wohl aus zwei Gründen davor gescheut, ernst mit der Elternvertretung zu machen: Da gab es ein grundsätzliches Misstrauen der Regierenden in die Fähigkeit der Väter und Mütter, wirklich gestaltend an den damals noch in der Rechtsform von „Anstalten“ geführten Schulen mitzuwirken. Zum Zweiten wollte man wohl vermeiden, dass die Eltern in zu hohem Maße ihre eigenen Rechte geltend machten oder gar durchsetzten. Das ist auch im heutigen Schulgesetz noch so geregelt: Die „Elternarbeit“ auf Ebene der einzelnen Schulklasse (oder Jahrgangsstufe) ist in das Pflegschaftskorsett gezwängt.
Unbedarfte oder wenig erfahrene Neulinge in der Elternarbeit glauben nicht selten, dass sie, wenn zu einem „Elternabend“ (diesen Begriff gibt es im Schulgesetz gar nicht) eingeladen werden, an einer Versammlung der Eltern der Schulkinder ihrer Klasse teilnehmen sollen. Tatsächlich handelt es sich dabei aber in aller Regel um eine Sitzung der „Klassenpflegschaft“.
Dabei gibt es doch eine Vielzahl von Angelegenheiten, bei denen die Eltern mit gutem Recht unter sich bleiben wollen und wirklich auch nur allein zuständig sind. Das beginnt mit der Wahl der beiden Klassenelternvertreter. Da haben andere, beispielsweise Lehrkräfte oder auch die Schulleitung, wahrhaftig nicht mitzureden (mit Ausnahme neu gebildeter Klassen, sofern sich der Elternbeirat hierum nicht kümmert; siehe Schulgesetz § 17). Das geht weiter mit der Entscheidung, ob die Eltern eine Elternkasse einrichten wollen, um daraus etwas finanzieren zu können, was nur für diese Klasse wichtig ist. Ferner geht es um die Frage, ob sich die Klassenelternvertretung einmal direkt an den Schulträger oder eine Gemeinderatsfraktion wenden oder einen Leserbrief fürs Gemeindeblättle schreiben sollen, um bauliche Mängel im Klassenzimmer anzumahnen, um die sich trotz aller bisherigen Bemühungen niemand kümmern will. Und da geht es vor allem um die Frage, ob die Eltern das fällige Gespräch mit der Mathematiklehrerin, mit deren pädagogischer Arbeit mehrere Eltern unzufrieden sind, eigentlich in einer reinen Elternrunde vorbereiten dürfen.
Nur ein Teil der Eltern und Elternvertreter weiß, dass im heutigen Schulrecht – allerdings auf mehrere, getrennte Fundstellen verteilt – auch etwas über derartige Elterntreffen und Elternbeschlüsse ohne Anwesenheit der Lehrkräfte steht. Der einschlägige Satz lautet „Das Recht der Eltern einer Klasse, außerhalb der Klassenpflegschaft zusammenzukommen, bleibt unberührt“ (Elternbeiratsverordnung § 8 Absatz 5). Hier wird den Eltern geradezu gönnerhaft erlaubt, sich außerhalb des eigentlich für sie vorgesehenen Gremiums auch mal zu treffen. Während sonst überall bei derartigen ministeriellen Vorschriften auch gleich gesagt wird, was denn da gemacht werden darf oder soll, muss man in diesem Fall an anderen Stellen suchen.
Das Kultusministerium hat diese Option in den Vorschriften sorgfältig versteckt: Im Schulgesetz (§ 56 Abs. 6) ist völlig überraschend auf einmal von einer „Elterngruppe“ die Rede. Erklärt wird das nicht. Mit „Elterngruppe“ gemeint sind die Eltern einer Klasse, sozusagen die Elternfraktion in dem Gremium „Klassenpflegschaft“. Sie haben das Recht, einen Antrag an die Klassenkonferenz, also das Beschlussgremium der an der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, zu richten, dass diese bestimmte Fragen auf deren nächster Sitzung erörtern möge.
Im Schulgesetz (§ 56 Abs. 6) ist hierzu wörtlich und höchst verklausuliert verfügt:
„Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken; entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen“.
- Dies sind folgende „Angelegenheiten“:
- Entwicklungsstand der Klasse;
- Stundentafel/Unterrichtsveranstaltungen;
- Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
- Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung;
- verwendete Lern- und Arbeitsmittel;
- außerunterrichtliche Aktivitäten im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz;
- Förderung der Schülermitverantwortung, Durchführung der Schülerbeförderung;
- grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.
Und wenn man das kapiert hat, muss man die Konferenzordnung, also die Vorschrift über die Lehrerkonferenzen öffnen. Gemäß deren § 11 Abs. 3 ist die Klassenlehrkraft verpflichtet, die Vorschläge der Elterngruppe zu den genannten Themen „auf die Tagesordnung der Klassenkonferenz zu setzen“, und die Klassenelternvertreter haben das Recht, an der Beratung dieser Vorschläge in der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangsstufe mitzuwirken. Das heißt: Sie müssen zur Sitzung eingeladen werden, dürfen ihre Vorschläge erläutern, begründen, ihre Meinung in die Beratung einbringen – aber abstimmen dürfen sie am Ende nicht.
Formal bezieht sich die Einladung dann nur auf den von der Elterngruppe beantragten Tagesordnungspunkt; vor und nach diesem TOP haben die beiden Elternvertreter kein Teilnahmerecht. Es ist aber durchaus zulässig, dass sie eingeladen werden, auch zu anderen Punkten dazubleiben und ihre Meinung einzubringen (Konferenzordnung § 11 Abs. 5).
Von dieser Möglichkeit der Elternmitwirkung ist oft auf Schul- und Elternseite überhaupt nichts bekannt – und praktiziert wird es dann natürlich auch nicht. Dabei kann es gelegentlich oder immer wieder einmal von hohem Wert sein, dass sich die Elterngruppe auf diese Weise zu Wort meldet und in ein anderes Gespräch mit der Lehrerschaft kommt, als dies bei einer Klassenpflegschaftssitzung der Fall ist.
Auch die zweite Möglichkeit, für eine – weitere – „Elterngruppe“, sich deutlich zu Worte zu melden, wird ganz offenbar nur selten praktiziert: Das sind die vom Elternbeirat gewählten Mitglieder der Schulkonferenz. Diese Abgesandten der Eltern sind, wenn der Elternbeirat zu bestimmten Themen Anträge stellt, von der Schulleitung in die Gesamtlehrerkonferenz der Schule einzuladen und besitzen dort Rederecht.
In der Konferenzordnung (§ 11 Abs. 4) ist hierzu vorgeschrieben: „Die Elterngruppe in der Schulkonferenz kann in den Angelegenheiten des § 47 Absatz 5 des Schulgesetzes der Gesamtlehrerkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen, die auf die Tagesordnung der Gesamtlehrerkonferenz zu setzen sind. Die Elterngruppe hat das Recht, an der Beratung dieser Vorschläge in der Gesamtlehrerkonferenz mitzuwirken.“
Und jetzt beginnt wieder das gleiche Spiel. Wer wissen will, welche „Angelegenheiten“ überhaupt angesprochen werden dürfen, muss das Schulgesetz aufschlagen. In § 47 Absatz 5 werden aufgeführt:
- Erlass der Schul- und Hausordnung,
- Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
- Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
- Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte).
- Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt.
- die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.
Das war’s dann schon, aber immerhin.
So kommen, wenn sie es wollen, Elternvertreter mal in die Gesamtlehrerkonferenz hinein, und wenn es gut läuft, können Lehrkräfte und Eltern hier eine gute Gesprächskultur pflegen und ausbauen.