pdf Lernmittelverzeichnisse helfen weiter Beliebt
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Eltern fragen – Michael Rux antwortet
Frage: Sie haben im letzten Jahr in dieser Kolumne geschrieben, das Kultusministerium habe die sogenannten Lernmittelverzeichnisse 2016 abgeschafft. Dabei waren die doch sehr hilfreich, um sich in Fragen der Lernmittelfreiheit bei Schulleitungen oder Schulträgern durchzusetzen, die sich als Erfüllungsgehilfen des Finanzministeriums gebärden. Jetzt höre ich, dass es diese nützlichen Verzeichnisse doch (wieder) gibt. Was stimmt nun?
Michael Rux:
Ja, da gab es eine interessante Entwicklung, mal negativ, dann wieder positiv. Das Ergebnis ist nicht schlecht.
Der Reihe nach: Das Kultusministerium hat zur Umsetzung der verfassungsrechtlich garantierten Lernmittelfreiheit vor Jahrzehnten eine Lernmittelverordnung (LMVO) erlassen. In einem Anhang, dem sogenannten „Lernmittelverzeichnis“, hatte das KM auf 81 Druckseiten detailliert aufgeschlüsselt, welche „notwendigen Lernmittel“ (LMVO § 1 Abs. 3) den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Außerdem stand am Ende der jeweiligen Schulart-Tabelle ein jährlicher Pauschbetrag je Schulkind zur Beschaffung der „im Verzeichnis nicht einzeln aufgeführten Lernmittel“, beispielsweise der im Englischunterricht verwendeten Arbeitshefte (Workbooks). Dieses „Lernmittelverzeichnis“ war eine wertvolle Verständnis- und Interpretationshilfe für alle Beteiligten. Denn juristische Laien, beispielsweise die Erziehungsberechtigten, aber auch manche Lehrkräfte oder Schulleitungen oder auch Schulträger haben bisweilen Mühe zu verstehen, was „notwendige Lernmittel“ sind.
Diese LMVO wurde 2016 durch eine neue Fassung ersetzt, in der jedoch das Lernmittelverzeichnis fehlte. Hierüber habe ich in „Schule im Blickpunkt“ vor etwa zwei Jahren berichtet. So weit, so schlecht. Aber im Stillen, ohne dass es öffentlich groß verkündet wurde und deshalb auch den meisten bildungspolitisch Interessierten gar nicht bekannt wurde (auch mir zunächst nicht), hat sich etwas Positives getan hat: Das dem Kultusministerium unterstehende Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) hat auf seiner Homepage Neufassungen der Lernmittelverzeichnisse als PDF-Dateien veröffentlicht, beispielsweise für die allgemeinbildenden Schularten, die nach den Bildungsplänen ab 2016 arbeiten, nämlich die Grundschulen, die Real-, Werkreal- und Hauptschulen, die Gemeinschaftsschulen, die Gymnasien sowie die Vorbereitungsklassen.
Diese „neuen“ Fassungen unterscheiden sich teilweise sogar positiv von den früheren Verzeichnissen, denn da die Unentgeltlichkeit der Lernmittel „stufenweise verwirklicht“ wird (so formuliert es die Landesverfassung in Artikel 14 Abs. 2), darf der erreichte Standard nicht mehr unterschritten, sondern muss allenfalls aufgrund neuerer Entwicklungen ausgebaut werden.
So war im „alten“ Verzeichnis für die Realschulen lediglich von einfachen „Taschenrechnern“ die Rede, in der Neufassung des ZSL, die einheitlich für die Hauptschule, die Werkrealschule und die Realschule gilt, wird hingegen von „wissenschaftlichen“ Taschenrechnern gesprochen. Auch Tablets sind heute zweifelsfrei „notwen- dige Lernmittel“, denn sie sind im Zeichen von Fernunterricht „zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele des für den jeweiligen Bildungsgang gültigen Bildungs- bzw. Lehrplans sowie des Schulcurriculums erforderlich“ (LMVO § 1 Abs. 3). Zwar folgt diesem Satz die Einschränkung: „soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden“ – wer also sein Kind damit selbst ausstatten will und sich das auch leisten kann, darf das tun. Aber auf die anderen Eltern und ihre Kinder darf kein Druck ausgeübt werden, sich ganz oder auch nur teilweise an diesen Kosten zu beteiligen. Das wäre ein klarer Verfassungsbruch.
Auch die „Pauschbeträge“ sind in den „neuen“ Fassungen – wenn auch in unzureichendem Umfang – angehoben worden, bei den HS/WRS/RS sind sie beispielsweise von früher 20 bis 30 Euro auf jetzt 24 bis 40 Euro pro Lernendem und Jahr angestiegen – analog zu den den sogenannten „Sachkostenbeiträgen“, mit denen das Land im Rahmen des „Kommunalen Finanzausgleichs“ alle Schulträger finanziell gleichstellt: Diese Zuweisungen sind beispielsweise bei den Realschulen von 750 Euro im Jahr 2016 auf 1027 Euro im Jahr 2022, also um 37%, gestiegen.
Allerdings: Diese „neuen“ Fassungen der früheren Lernmittelverzeichnisse sind nicht mehr rechtlich bindend. Das KM hat in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage des Bildungssprechers der SPD im Landtag, Dr. Stefan Fulst-Blei, ausgeführt: „Die vom ZSL herausgegebenen Lernmittelverzeichnisse sind nicht unmittelbar Teil der Lernmittelverordnung und insofern im Wortlaut rechtlich nicht verbindlich. Inhaltlich bilden sie ab, welche Lernmittel aus pädagogischer Sicht als notwendig angesehen werden können“ (LT-Drucksache 17/4258).
Die Schulen (die Schulleitungen und Lehrkräfte) können die ZSL-Lernmittelverzeichnisse trotzdem als klare Aussagen der für diese Fragen „zuständigen“ KM-Behörde verwenden, also gegenüber den Schulträgern darauf pochen, dass mindestens das hierfür notwendige Geld bereitgestellt wird. Und auch die Eltern und Elternvertretungen können sich hierauf berufen. Das ist eine durchaus positive Wende.
Die aktuellen Lernmittelverzeichnisse sind auf der Homepage des ZSL online als PDF-Dateien abrufbar:
kurzlinks.de/lmvz