Zum Hauptinhalt springen

pdf Hitzefrei? Hitzefrei! Beliebt

520 Downloads

Eltern fragen – Michael Rux antwortet

Frage: In vergangenen Jahren war es zeitweise schon im Frühjahr so warm (besser gesagt: heiß), dass wir alle ins Schwitzen kamen – bis zur Gesundheitsgefährdung oder dem Kollaps. Früher gab’s an der Schule „hitzefrei“ und manchmal sogar das Gerücht, jemand habe das Thermometer auf dem Schulhof mit einem Streichholz auf 25 Grad hochgetrieben, damit wir alle früher heimkehren konnten. Wie sieht das heute aus?

Michael Rux:
Letztmalig hat das Kultusministerium im Jahr 1975 per „Bekanntmachung“ die damalige Praxis bestätigt: Einen „Ausfall des Unterrichts an besonders heißen Sommertagen“ durfte die Schulleitung anordnen, wenn die Außentemperatur um 10 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten betrug. Aber „früher“ ist vorbei – schon deshalb, weil es 1975 noch keine Sommerzeit gab. Bei deren Berücksichtigung müsste der Grenzwert heute lauten: „25 Grad um 11 Uhr“.

Die zweite Veränderung: 1975 konnten die Schülerinnen und Schüler an sehr vielen Schulen noch problemlos „fußläufig“ nach Hause geschickt werden, wo sie von der Mutter als „Nur-Hausfrau“ in Empfang genommen wurden. Abgesehen davon, dass es schon immer problematisch war, Grundschulkinder einfach heimzuschicken, ist das heutzutage auch für die höheren Jahrgänge schon deshalb an vielen Schulen schlicht unmöglich, weil der Schulbus-Fahrplan das nicht zulässt und weil in vielen Familien niemand auf das heimkehrende Kind wartet.

Das Kultusministerium hat deshalb 2017 den Schulleitungen folgende „Empfehlungen“ zum Thema „Hitzefrei“ gegeben (Infodienst Schulleitung Nr. 267/2017; ergänzt am 20.6.2018, AZ: 31-6501.0/34): »Auch wenn vereinzelt landesweit zwingende Regelungen gefordert werden, werden wir weiterhin aus guten Gründen von einer generellen Vorgabe absehen: Denn Sie müssen je nach Situation vor Ort unter anderem Betreuungsfragen klären, die etwa Schülerinnen und Schüler betreffen, die aus dem Umland kommen und bei „Hitzefrei“ nicht einfach nach Hause fahren können. Deshalb entscheiden die Schulleitungen nach wie vor in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen sie „Hitzefrei“ geben. Entscheidend ist das körperliche Wohl der Schülerinnen und Schüler entsprechend der konkreten örtlichen Verhältnisse. Hierbei sind die Schulen an die Rahmenvorgaben des Programms „Verlässliche Grundschule“ bzw. der Zeiten für Ganztagsschulen gebunden, da es gerade für berufstätige Eltern wichtig ist, ihr Kind während des Zeitrahmens der Ganztagsschule in der Schule bzw. einer Betreuung zu wissen. Einvernehmliche Regelungen vor Ort sind zwingend.«

Das KM empfiehlt den Schulleitungen, sich bei ihrer Entscheidung an den Kriterien der Bekanntmachung aus dem Jahr 1975 zu orientieren. Zu diesen „Kriterien“ gehört: „Hitzefrei“ gibt es frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet; Mit dem Bus zur Schule Kommenden müssen bis zur Gelegenheit der Heimfahrt Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen; solange müssen sie auch beaufsichtigt werden. Hitzefrei gibt es nicht für die beruflichen Schulen und nicht für die gymnasiale Oberstufe. Ausdrücklich hat das Ministerium vor fünf Jahren hinzugefügt: »Wir empfehlen Ihnen außerdem, den Umgang an Ihrer Schule mit dem Thema „Hitzefrei“ mit dem Elternbeirat und auch in der Schulkonferenz zu beraten, um die gewichtigen Interessen der Eltern zu berücksichtigen.«

Das ist richtig, aber diese gemeinsame Erörterung sollte sich nicht auf „hitzefrei“ beschränken, sondern „Unsere Schule und der Klimawandel“ lauten. Heute wird der Grenzwert „25 Grad um 11 Uhr“ an so vielen Tagen erreicht, dass es bisweilen ein Dauer-Hitzefrei geben könnte. Da dürfte es wichtiger sein, nach den notwendigen baulichen und organisatorischen Veränderungen in der einzelnen Schule zu fragen, nach Sonnenschutz, Lüftungsmöglichkeiten, ökologisch vertretbaren Klimaschutzmaßnahmen. Denn nicht jede Schule ist ein kühler Altbau, und in manchen architektonischen Kunstwerken der Neuzeit wurden die Jalousien vergessen und kann man nicht einmal die Fenster öffnen. Da kann die Elternvertretung zum Verbündeten der Schule werden, denn sie kann öffentlich und mit Nachdruck gegenüber dem Schulträger für die Verbesserung der Schulverhältnisse eintreten (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz macht dem Elternbeirat die Mitwirkung an der „Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse“ zur Pflicht).