pdf Volljährig – und dann?! Beliebt
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Eltern fragen – Michael Rux antwortet
Frage: In diesem Jahr wird unser Sohn volljährig. Dann hätten wir Eltern in der Schule nicht mehr mitzureden, meint er, und er könne jetzt endlich aus eigener Kraft die Schule schwänzen: Ab 18 dürfte er sich für sein Fehlen nämlich bei der Leitung seiner beruflichen Schule selbst entschuldigen. Kann das denn wahr sein?
Antwort: Tatsächlich wird Ihr Sohn zwar mit 18 „volljährig“; er muss alle Bürgerpflichten ausschließlich und vollständig selbst übernehmen, er ist nicht mehr schulpflichtig und er entscheidet auch selbst, welchen Bildungsweg er einschlagen will. Es obliegt also ihm allein, sichbei seiner Schule an- oder auch abzumelden.
Allerdings: Mit der Anmeldung unterwirft er sich der Schulordnung. Rechtlich tritt an die Stelle der Schulpflicht eine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. Ihr volljähriger Sohn besitzt tatsächlich ein „Selbstentschuldigungsrecht“, allerdings kann er sein Fernbleiben nur im Rahmen der laut Schulbesuchsverordnung auch sonst zulässigen Gründe „entschuldigen“ – er darf also mit der Begründung: „Ich hatte Fieber und musste zum Arzt gehen, der mir ein Attest ausgestellt hat“ zuhause bleiben, aber ohne Begründung oder gar mit „Ich hatte gestern keine Lust“ kommt er nicht durch. Wenn der/die Klassenlehrer*in ihm für unentschuldigtes Fehlen vier Stunden Nachsitzen verpasst, muss er am Nachmittag brav in die Schule kommen – und wenn so etwas öfter passiert, kann die Schule bei Bedarf den ganzen Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90 SchG) anwenden, bis zum Schulausschluss. Zwar entfällt bei Volljährigen die bei solchen Maßnahmen vorgesehene Anhörung oder Mitwirkung der Erziehungsberechtigten, aber das hilft diesen nicht (ist möglicherweise ein Nachteil, denn ohne Elternbeistand kommt man sich leicht verloren vor).
Das kollektive Mitwirkungsrecht der Eltern bleibt erhalten (SchG § 55 Abs. 3), denn mit dem 18. Geburtstag mag die „Erziehung“ durch die Eltern ihr Ende gefunden haben (auch bei manchen Sechzehnjährigen ist bekanntlich nicht mehr viel zu „erziehen“), aber um ihr Kind kümmern dürfen sich Eltern auch über den Eintritt der rechtlichen Volljährigkeit hinaus. Deshalb dürfen in Baden-Württemberg auch die Eltern von Zwanzigjährigen, solange ihr Kind eine öffentliche berufliche Schule oder ein Gymnasium besucht, sehr wohl am „Elternabend“ teilnehmen und sie dürfen auch zu Klassenelternvertreter*innen gewählt und damit zugleich in den Elternbeirat entsandt werden (§ 1 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung).
Die Zeugnisse müssen weder von den Eltern noch den volljährigen Schüler*innen unterschrieben werden – sie sind trotzdem in vollem Umfang gültig. Heikel ist vor allem die Frage, ob Eltern Einzelheiten über das Schulverhältnis erfahren dürfen. Da denkt man gleich an den Datenschutz. Aber bei Auskünften der Schule an die Eltern wird das Einverständnis der volljährigen Schüler*innen vorausgesetzt, solange diese gegenüber der Schule keine ausdrückliche anderslautende Erklärung abgegeben haben. Gemäß § 55 Abs. 3 SchG kann die Schule den Eltern auch personenbezogene Auskünfte erteilen oder Mitteilungen machen, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler*in erkennbar ist oder wenn eine Gefahr für wesentlich überwiegende Rechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum zu befürchten ist und die Auskunft oder Mitteilung angemessen ist, die Gefahr abzuwenden oder zu verringern. Dies gilt auch, wenn ein Schulausschluss angedroht wird. Allerdings muss die Schule Volljährige über die Möglichkeit personenbezogener Auskünfte und Mitteilungen an die Eltern allgemein oder im Einzelfall belehren. Es besteht gegenüber Volljährigen keine Aufsichtspflicht im üblichen Sinne, jedoch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule. Volljährige dürfen also das Schulgelände in der großen Pause verlassen, aber die Schule muss sich trotzdem darum kümmern, dass gefahrenträchtige Zustände oder Aktionen vermieden werden.
