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pdf Brauchen wir eine Geschäftsordnung?

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Eltern fragen, Michael Rux antwortet

Frage: Wir haben einen neuen Vorstand im Elternbeirat, eine Art von Polit-Profi, der uns davon überzeugen will, dass wir eine „Geschäftsordnung“ verabschieden. So etwas gibt es in unserem Elternbeirat bisher nicht, bei uns besteht an solchem „Formalkram“ kein Interesse. Sollen wir seinem Wunsch nachgeben?

Michael Rux: Eigentlich darf es so nicht bleiben! Denn die Elternbeiratsverordnung bestimmt in § 28: „Der Elternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung“. Das ist eine gesetzliche Pflicht! Mag es bei Ihnen bisher auch immer gut gelaufen sein, so wird sich spätestens bei einem ernsthaften Streit erweisen, dass ein Minimum an Regularien notwendig ist, um auf Dauer miteinander zurechtzukommen. Denken Sie auch daran, dass viele Mitglieder keine „Polit-Profis“ sind und dass es für sie hilfreich sein kann, sich im Konfliktfall an klaren Regeln orientieren zu können.

Da gibt es ein Grundproblem: Im Schulgesetz steht kaum etwas darüber und die Vorschriften über die Sitzungsleitung, das Wahlverfahren und die Abstimmungsgrundsätze in der Elternbeiratsverordnung (§§ 17-20 und §§ 27-29) sind ziemlich dürftig. Insofern ist die Verabschiedung einer Geschäftsordnung nicht nur vorgeschrieben, sondern auch nützlich. Der Landeselternbeirat hat dafür Hilfestellung geleistet. Er hat eine „Muster-Geschäftsordnung“ für die Elternbeiräte im ganzen Land veröffentlicht; sie ist im Eltern-Jahrbuch abgedruckt und Sie können sie auch von der Homepage des LEB herunterladen. Diese Vorlage können Sie unbesorgt übernehmen (und nach Bedarf an die örtlichen Schulverhältnisse und Gegebenheiten anpassen).

Aber Sie wissen ja: Auch wenn die Pflicht im Gesetz steht, kann niemand einen einzelnen Elternbeirat dazu zwingen, weder das Kultusministerium noch die Schulaufsicht oder gar der Landeselternbeirat. Wenn also Ihr Elternbeirat partout keine Geschäftsordnung beschließen will, dann müssen Sie ohne förmlich beschlossene „Regularien“ auskommen. In diesem Fall hat sich die Sitzungsleitung an den „in öffentlichen Angelegenheiten üblichen Grundsätzen“ zu orientieren. Was das ist, hat das Kultusministerium so erläutert: „Damit sind die Verhandlungsgrundsätze angesprochen, die auch in anderen Gremien mit öffentlichen Aufgaben üblich sind und die dort in der Regel in der jeweiligen Geschäftsordnung konkretisiert werden. Hierzu zählen etwa: Eröffnung der Beratung durch den Vorsitzenden gemäß der Tagesordnung, Aufstellung einer Rednerliste entsprechend den Wortmeldungen, Vorziehen von Anträgen zur Geschäftsordnung, Zurückweisung eines ungebührlichen, z.B. beleidigenden Wortbeitrages, bei alternativen Anträgen zunächst Abstimmung über den weitergehenden Antrag“. (10.1.2000; AZ: 43-6453.0/13)

Und was die Wahlen angeht: Zwar sind einige Grundsätze in der Elternbeiratsverordnung fixiert (§§Â 17 ff.), und für Wahlen im öffentlichen Bereich (dazu zählt auch die durch Gesetz eingerichtete Elternvertretung) gilt üblicherweise: Die Wahl wird von einer Person geleitet, die selbst nicht kandidiert („Wahlleiter“). Es wird im Regelfall mit Stimmzetteln gewählt (sobald auch nur ein Wahlberechtigter geheime Wahl wünscht, ist auf jeden Fall geheim abzustimmen). Für jede Funktion (z.B. Vorsitz und Stellvertretung) erfolgt ein gesonderter Wahlgang; bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang, sofern nicht vorher für diesen Fall ein Losentscheid beschlossen wurde.

Damit gibt es zwar ein paar Grundregeln, aber das reicht im Konfliktfall nicht aus. Ohne richtige Geschäfts- und Wahlordnung lähmt sich die Elternvertretung selbst, denn dann kommt es (leider) bisweilen schnell zu einem unbefriedigenden, langwierigen Palaver.

Deshalb: Geben Sie sich einen Ruck und beschließen Sie eine „GO“ samt Wahlverfahren (im Muster-Entwurf des LEB sind auch die Wahl-Regularien enthalten).

Die Muster-Geschäftsordnung gibt‘s unter:
leb-bw.de/muster-go

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