Skip to main content

Landesmedienrat

Der Medienrat setzt sich zusammen aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen. § 41 Abs. 1 LMedienG bestimmt jene 29 Organisationen, die in den Medienrat einen Vertreter entsenden. Zusätzlich entsendet jede Fraktion im Landtag einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt (§ 41 Abs. 2 LMedienG).

Der Medienrat besteht aus 36 Mitgliedern.

Der Medienrat nimmt nach § 42 Abs. 1 LMedienG insbesondere die Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks und der rundfunkähnlichen Kommunikation wahr. Dies umfasst beispielsweise: Zustimmung zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten an private Veranstalter und zu bestimmten Auswahlentscheidungen, Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans der LFK, Empfehlungen zur Medienpädagogik sowie Stellungnahmen zu Fragen des Jugendschutzes .

Gemäß § 41 Abs. 4 LMedienG beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats fünf Jahre.

Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen hat der Medienrat einen Haushaltsausschuss und einen medienpädagogischen Ausschuss gebildet (§ 45 Abs. 5 Satz 2 LMedienG). Der Haushaltsausschuss berät den Medienrat in allen Haushaltsfragen, insbesondere gibt er dem Medienrat Empfehlungen für die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses der LFK.

Der medienpädagogische Ausschuss hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Medienpädagogik sowie Stellungnahmen zu Fragen des Jugendschutzes vorzubereiten.

 

Link zur Landesanstalt für Kommunikation