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       <title>Stellungnahmen 2024 - Landeselternbeirat Baden-Württemberg</title>
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           <title>Entwurf einer Artikelverordnung (Schulgesetz)</title>
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           <media:title type="plain">Entwurf einer Artikelverordnung (Schulgesetz)</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p>Der Landeselternbeirat befasste sich in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2024 mit der Artikelverordnung, die hauptsächlich die Umsetzung der im parlamentarischen Verfahren befindlichen Schulgesetzänderung in untergesetzliche Rechtsverordnungen zum Inhalt hat.</p>
<h3><strong>Vorbemerkungen</strong></h3>
<p>Der große Umfang dieser Artikelverordnung stand leider in einem eklatanten Missverhältnis zum Anhörungszeitraum und der für eine Stellungnahme vorgesehenen Zeit. Der große Zeitdruck machte eine ausführliche Befassung und Beratung nur bedingt möglich, weshalb die vorliegende Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen verfasst wird. Grundsätzlich bittet der Landeselternbeirat bei derart umfangreichen Änderungen um mehr Zeit, um sich als ehrenamtlich tätiges Gremium auch in der gebotenen Tiefe mit der Thematik befassen zu können.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat verweist auf seine Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 16. September 2024.</strong> Die dort gemachten Anmerkungen zu Kernbestandteilen des künftig gültigen Schulgesetzes, für das die nun zur Anhörung stehenden Änderungen der Rechtsverordnungen vorgesehen sind, gelten nach wie vor fort. Wenn wir uns in der Folge nun zu Details zum Beispiel der „Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten“ äußern, ändert dies nichts an unserer grundsätzliche Ablehnung des §88 SchG.<strong> <br /></strong></p>
<h3><strong>Artikel 3 – Änderung der Schulbesuchsverordnung</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die in Punkt 2 a) dd) vorgesehene Vereinfachung hinsichtlich der schriftlichen Entschuldigung. Diese trägt nach vielen Jahren im Einsatz befindlicher elektronischer Systeme zur Meldung von Abwesenheiten der Realität Rechnung und erspart den Schulen und Eltern papierbasierte Bürokratie.</p>
<p>Die in Punkt 2 b) vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der ärztlichen Atteste lehnt der Landeselternbeirat in dieser Form ab. Sowohl die unter 2 b) aa) vorgesehene „konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung“ als auch die unter 2 b) cc) vorgesehene Kostenpflichtigkeit sind unverhältnismäßige Benachteiligungen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern im Vergleich zu Berufstätigen. <br /> <strong>Der Landeselternbeirat fordert hier eine Regelung, die sich hinsichtlich des Datenschutzes und der Kostenübernahme an die gängige Praxis von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen orientiert.</strong></p>
<h3><strong>Artikel 6 – Änderung der Konferenzordnung</strong></h3>
<p>Die in Punkt 2 b) cc) vorgesehene Verbindlichkeit von durch Fachkonferenzen beschlossenen einheitlichen Gewichtungen der unterschiedlichen Leistungsarten begrüßt der Landeselternbeirat ausdrücklich. Diese Transparenz und Vereinheitlichung innerhalb einer Schule ist überfällig.</p>
<h3><strong>Artikel 7 und 10 – Änderungen der Elternbeiratsverordnung und Schulkonferenzordnung</strong></h3>
<p>Die hier landesweit vereinheitlichte Ermöglichung digitaler Gremiensitzungen erleichtert ehrenamtlich Tätigen ihr Engagement ganz erheblich und der Landeselternbeirat begrüßt diese Änderungen sehr. Zahlreiche Elternbeiräte haben bereits einzeln per Geschäftsordnung solche Regelungen getroffen; die nun vorgesehene verordnungsseitige Regelung ist auch hier eine große Hilfe für ehrenamtliche Elternbeiratsvorsitzende.</p>
<p><strong>Wir empfehlen stark, neben dieser Ermöglichung jedoch zusätzlich den Zugriff auf technische Systeme, die eine solche digitale Gremiensitzung unter Wahrung der DSGVO und inklusive der Möglichkeit von Abstimmungen erst richtig ermöglichen, verordnungsseitig zu regeln.</strong> Hier herrscht z.B. zwischen Artikel 7 und 10 ein Gefälle in der de-facto-Ermöglichung, wenn die Vorsitzenden der Schulkonferenz mit Zugriff auf solche technischen Systeme eine digitale Gremiensitzung rechtssicher durchführen können, Elternbeiratsvorsitzende jedoch erneut auf sich alleine gestellt sind bei der Suche nach rechtssicheren Systemen.</p>
<h3><strong>Artikel 12 – Änderung der Aufnahmeverordnung</strong></h3>
<p>In § 1 Absatz 2 Aufnahmeverordnung sehen wir einen Widerspruch zwischen der geforderten kontinuierlichen Beobachtung einerseits und dem Kaprizieren auf die bis zur ausschlaggebenden Klassenkonferenz gezeigten schulischen Leistungen eines Teils des ersten Schulhalbjahres in Klasse 4 andererseits.</p>
<p>Zusätzlich führt die hier erwähnte Berücksichtigung der Kompetenzmessung zu einer <strong>Verwässerung der doch eigentlich als eigenständige und unabhängige Säule konzipierten pädagogischen Gesamtwürdigung</strong>.</p>
<p>Der Landeselternbeirat schlägt daher folgende Neufassung von § 1 (2) vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;">In die pädagogische Gesamtwürdigung fließen insbesondere die in den Klassen 3 und 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen ein. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte.</p>
<p>In § 6 Absatz 2 Aufnahmeverordnung wird als Grundlage der Aufgaben für die Kompetenzmessung ein Bildungsplan für die Klasse 4 der Grundschule genannt. <strong>Diesen gibt es seit 2004 nicht mehr</strong>; damals wurde, nachdem bereits zuvor die Klassen 1 und 2 einen gemeinsamen Bildungsplan hatten, auch die Klassen 3 und 4 zusammengelegt. Einzig ein Beispielcurriculum für die Klasse 4 existiert noch, wobei in diesem ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich um keine normative Vorgabe handle, sondern dass jede Lehrkraft frei in der Gestaltung und zeitlichen Planung sei. <br /> Wenn nun also in einer Verordnung des Kultusministeriums das IBBW beauftragt wird, die Prüfungsaufgaben für eine zentrale Kompetenzmessung zu erstellen, es gleichzeitig aber keinerlei Handhabe gibt, die Lehrkräfte in der Fläche zu verpflichten mit ihren Schülerinnen und Schülern bis zum Prüfungsstichtag einen bestimmten Inhaltsrahmen bearbeitet zu haben, wird die gesamte Kompetenzmessung infrage gestellt.</p>
<p>Es zeigt sich, dass die Anfang der 90er Jahre abgeschafften Orientierungsarbeiten, denen verbindliche Lehrpläne zugrunde lagen, nicht ohne weiteres und vor allem nicht so kurzfristig wieder eingeführt werden können.</p>
<p><strong>Von daher lehnen wir den 2. Abschnitt der Aufnahmeverordnung in Gänze ab, da hierdurch keine aussagekräftige, chancengleiche und objektive Kompetenzmessung ermöglicht wird.</strong></p>
<p>In der Folge erwarten wir, dass für das aktuell laufende Schuljahr das Aufnahmeverfahren noch nach den aktuell gültigen Grundlagen vonstatten geht und eine entsprechende Inkraftsetzung dieser Verordnung erst zum folgenden Schuljahr bzw. bis zur Erarbeitung eines Kompetenztests, der eine objektive Grundlage darstellt, erfolgt.</p>
<p>Dieser Logik folgend, kann auch der Potenzialtest in der vorgesehenen Form keinen Bestand haben.</p>
<p>In § 9 Absatz 2 Aufnahmeverordnung werden zwar korrekt die „Bildungsstandards der Primarstufe“ zugrunde gelegt. Es ist jedoch erneut nicht möglich, zum vorgesehen Testzeitpunkt bei einem zentral gestellten Test verbindlich zu sagen, welche Lehrkraft in der Grundschule entsprechenden im Beispielcurriculum der vierten Klasse vorgesehenen Inhalte bereits behandelt hat. Einzig zum Ende der vierten Klasse wäre dies möglich.</p>
<p>Für das aktuelle Schuljahr ist nach den Erfahrungen mit Kompass 4 außerdem zu erwarten, dass die Erarbeitung des Potenzialtests in gleicher Verantwortlichkeit zu ähnlich überzogenen Anforderungen führt.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat bekräftigt daher seine Forderung nach einer Verschiebung der Einführung dieser neuen Aufnahmeverordnung, bis die beiden Testverfahren optimiert und klarer definiert sind und eine erfolgreiche Teilnahme durch die Schülerinnen und Schüler objektiv möglich ist.</strong></p>
<h3><strong>Artikel 18 – Verordnung des Kultusministeriums über die Kooperationen und Oberstufenverbünde nach § 18a SchG</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat regt eine Prüfung an, ob die Bezeichnung „Verbund“ in §§ 4 und 5 durch eine andere Begrifflichkeit ersetzt werden könnte.</p>
<p>„Verbund“ im schulischen Kontext ist besetzt als eine Schule mit mehreren Schularten, aber einer Schulleitung, einem Elternbeirat, einer Schulkonferenz etc.</p>
<p>Die in § 5 Absatz 2 vorgesehene Begrifflichkeit der „Kooperation“ sollte daher auch in den in Absatz 1 geregelten Schulnahmen-Ergänzungen Verwendung finden.</p>
<h3><strong>Artikel 22 – Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung von G8-Zügen an Gymnasien (G8-VO)</strong></h3>
<p>In § 2 Absatz 2 Nummer 1 G8-VO ist von einer „zumutbaren Entfernung“ die Rede. Der Landeselternbeirat empfiehlt eine klare Definition dieser Zumutbarkeit. Insbesondere im Zusammenhang mit den Forderungen der kommunalen Verbände nach einer festgeschriebenen Zustimmung der Schulträger im Zusammenhang mit der Einrichtung der G8-Züge stellt sich auch die Frage, inwieweit nicht auch eine Übernahme der Fahrtkosten der Schülerinnen und Schüler zur Erreichung eines G9-Regelgymnasiums hier vorgesehen werden muss.</p>
<h3><strong>Artikel 24 – Änderung der Stundentafelverordnung Gymnasien</strong></h3>
<p>In Punkt 6 wirft bei der Stundentafel des Gymnasiums insbesondere die zweite Fremdsprache Fragen auf.</p>
<p>Sowohl für die Ermöglichung gemeinsamer Oberstufenkooperationen zwischen Realschulen und Gemeinschaftsschulen, als auch für die Möglichkeit des Übergangs von Schülerinnen und Schülern von Realschulen und Gemeinschaftsschulen zu Klasse 11 der allgemeinbildenden Gymnasien ist es wichtig, dass zu Beginn dieser 11. Klasse ein gleicher Kenntnisstand erreicht wurde, der ganz maßgeblich davon abhängt, mit wieviel Wochenstunden die einzelnen Fächer zuvor unterrichtet wurden.</p>
<p>Während in den Klassen 6 bis 10 der Gemeinschaftsschulen die 2. Fremdsprache mit 18 Stunden unterrichtet wird (vgl. Anlage 1 zu § 2 Gemeinschaftsschulverordnung), sind in den Klassen 6 bis 10 der Realschulen und der Gymnasien lediglich 14 (vgl. Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule) bzw. 15 Stunden (vgl Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln der Klassen der Gymnasien der Normalform und der Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Internat) vorgesehen.</p>
<p>Inwieweit hier eine Chancengleichheit, insbesondere zwischen den auf E-Niveau der Gemeinschaftsschulen und den im allgemein bildenden Gymnasien unterrichteten Kindern bestehen soll, zumal hier eine Fortsetzung des Bildungswegs der von einer Gemeinschaftsschule auf ein Gymnasium wechselnden Schülerinnen und Schüler durch die Weidereinführung von G9 ganz besonders möglich und sinnvoll erscheint, erschließt sich uns nicht ganz.</p>
<p>Eine Angleichung der Kontingentsstundentafeln erscheint hier geradezu zwingend.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p>Der Landeselternbeirat befasste sich in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2024 mit der Artikelverordnung, die hauptsächlich die Umsetzung der im parlamentarischen Verfahren befindlichen Schulgesetzänderung in untergesetzliche Rechtsverordnungen zum Inhalt hat.</p>
<h3><strong>Vorbemerkungen</strong></h3>
<p>Der große Umfang dieser Artikelverordnung stand leider in einem eklatanten Missverhältnis zum Anhörungszeitraum und der für eine Stellungnahme vorgesehenen Zeit. Der große Zeitdruck machte eine ausführliche Befassung und Beratung nur bedingt möglich, weshalb die vorliegende Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen verfasst wird. Grundsätzlich bittet der Landeselternbeirat bei derart umfangreichen Änderungen um mehr Zeit, um sich als ehrenamtlich tätiges Gremium auch in der gebotenen Tiefe mit der Thematik befassen zu können.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat verweist auf seine Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 16. September 2024.</strong> Die dort gemachten Anmerkungen zu Kernbestandteilen des künftig gültigen Schulgesetzes, für das die nun zur Anhörung stehenden Änderungen der Rechtsverordnungen vorgesehen sind, gelten nach wie vor fort. Wenn wir uns in der Folge nun zu Details zum Beispiel der „Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten“ äußern, ändert dies nichts an unserer grundsätzliche Ablehnung des §88 SchG.<strong> <br /></strong></p>
<h3><strong>Artikel 3 – Änderung der Schulbesuchsverordnung</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die in Punkt 2 a) dd) vorgesehene Vereinfachung hinsichtlich der schriftlichen Entschuldigung. Diese trägt nach vielen Jahren im Einsatz befindlicher elektronischer Systeme zur Meldung von Abwesenheiten der Realität Rechnung und erspart den Schulen und Eltern papierbasierte Bürokratie.</p>
<p>Die in Punkt 2 b) vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der ärztlichen Atteste lehnt der Landeselternbeirat in dieser Form ab. Sowohl die unter 2 b) aa) vorgesehene „konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung“ als auch die unter 2 b) cc) vorgesehene Kostenpflichtigkeit sind unverhältnismäßige Benachteiligungen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern im Vergleich zu Berufstätigen. <br /> <strong>Der Landeselternbeirat fordert hier eine Regelung, die sich hinsichtlich des Datenschutzes und der Kostenübernahme an die gängige Praxis von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen orientiert.</strong></p>
<h3><strong>Artikel 6 – Änderung der Konferenzordnung</strong></h3>
<p>Die in Punkt 2 b) cc) vorgesehene Verbindlichkeit von durch Fachkonferenzen beschlossenen einheitlichen Gewichtungen der unterschiedlichen Leistungsarten begrüßt der Landeselternbeirat ausdrücklich. Diese Transparenz und Vereinheitlichung innerhalb einer Schule ist überfällig.</p>
<h3><strong>Artikel 7 und 10 – Änderungen der Elternbeiratsverordnung und Schulkonferenzordnung</strong></h3>
<p>Die hier landesweit vereinheitlichte Ermöglichung digitaler Gremiensitzungen erleichtert ehrenamtlich Tätigen ihr Engagement ganz erheblich und der Landeselternbeirat begrüßt diese Änderungen sehr. Zahlreiche Elternbeiräte haben bereits einzeln per Geschäftsordnung solche Regelungen getroffen; die nun vorgesehene verordnungsseitige Regelung ist auch hier eine große Hilfe für ehrenamtliche Elternbeiratsvorsitzende.</p>
<p><strong>Wir empfehlen stark, neben dieser Ermöglichung jedoch zusätzlich den Zugriff auf technische Systeme, die eine solche digitale Gremiensitzung unter Wahrung der DSGVO und inklusive der Möglichkeit von Abstimmungen erst richtig ermöglichen, verordnungsseitig zu regeln.</strong> Hier herrscht z.B. zwischen Artikel 7 und 10 ein Gefälle in der de-facto-Ermöglichung, wenn die Vorsitzenden der Schulkonferenz mit Zugriff auf solche technischen Systeme eine digitale Gremiensitzung rechtssicher durchführen können, Elternbeiratsvorsitzende jedoch erneut auf sich alleine gestellt sind bei der Suche nach rechtssicheren Systemen.</p>
<h3><strong>Artikel 12 – Änderung der Aufnahmeverordnung</strong></h3>
<p>In § 1 Absatz 2 Aufnahmeverordnung sehen wir einen Widerspruch zwischen der geforderten kontinuierlichen Beobachtung einerseits und dem Kaprizieren auf die bis zur ausschlaggebenden Klassenkonferenz gezeigten schulischen Leistungen eines Teils des ersten Schulhalbjahres in Klasse 4 andererseits.</p>
<p>Zusätzlich führt die hier erwähnte Berücksichtigung der Kompetenzmessung zu einer <strong>Verwässerung der doch eigentlich als eigenständige und unabhängige Säule konzipierten pädagogischen Gesamtwürdigung</strong>.</p>
<p>Der Landeselternbeirat schlägt daher folgende Neufassung von § 1 (2) vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;">In die pädagogische Gesamtwürdigung fließen insbesondere die in den Klassen 3 und 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen ein. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte.</p>
<p>In § 6 Absatz 2 Aufnahmeverordnung wird als Grundlage der Aufgaben für die Kompetenzmessung ein Bildungsplan für die Klasse 4 der Grundschule genannt. <strong>Diesen gibt es seit 2004 nicht mehr</strong>; damals wurde, nachdem bereits zuvor die Klassen 1 und 2 einen gemeinsamen Bildungsplan hatten, auch die Klassen 3 und 4 zusammengelegt. Einzig ein Beispielcurriculum für die Klasse 4 existiert noch, wobei in diesem ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich um keine normative Vorgabe handle, sondern dass jede Lehrkraft frei in der Gestaltung und zeitlichen Planung sei. <br /> Wenn nun also in einer Verordnung des Kultusministeriums das IBBW beauftragt wird, die Prüfungsaufgaben für eine zentrale Kompetenzmessung zu erstellen, es gleichzeitig aber keinerlei Handhabe gibt, die Lehrkräfte in der Fläche zu verpflichten mit ihren Schülerinnen und Schülern bis zum Prüfungsstichtag einen bestimmten Inhaltsrahmen bearbeitet zu haben, wird die gesamte Kompetenzmessung infrage gestellt.</p>
<p>Es zeigt sich, dass die Anfang der 90er Jahre abgeschafften Orientierungsarbeiten, denen verbindliche Lehrpläne zugrunde lagen, nicht ohne weiteres und vor allem nicht so kurzfristig wieder eingeführt werden können.</p>
<p><strong>Von daher lehnen wir den 2. Abschnitt der Aufnahmeverordnung in Gänze ab, da hierdurch keine aussagekräftige, chancengleiche und objektive Kompetenzmessung ermöglicht wird.</strong></p>
<p>In der Folge erwarten wir, dass für das aktuell laufende Schuljahr das Aufnahmeverfahren noch nach den aktuell gültigen Grundlagen vonstatten geht und eine entsprechende Inkraftsetzung dieser Verordnung erst zum folgenden Schuljahr bzw. bis zur Erarbeitung eines Kompetenztests, der eine objektive Grundlage darstellt, erfolgt.</p>
<p>Dieser Logik folgend, kann auch der Potenzialtest in der vorgesehenen Form keinen Bestand haben.</p>
<p>In § 9 Absatz 2 Aufnahmeverordnung werden zwar korrekt die „Bildungsstandards der Primarstufe“ zugrunde gelegt. Es ist jedoch erneut nicht möglich, zum vorgesehen Testzeitpunkt bei einem zentral gestellten Test verbindlich zu sagen, welche Lehrkraft in der Grundschule entsprechenden im Beispielcurriculum der vierten Klasse vorgesehenen Inhalte bereits behandelt hat. Einzig zum Ende der vierten Klasse wäre dies möglich.</p>
<p>Für das aktuelle Schuljahr ist nach den Erfahrungen mit Kompass 4 außerdem zu erwarten, dass die Erarbeitung des Potenzialtests in gleicher Verantwortlichkeit zu ähnlich überzogenen Anforderungen führt.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat bekräftigt daher seine Forderung nach einer Verschiebung der Einführung dieser neuen Aufnahmeverordnung, bis die beiden Testverfahren optimiert und klarer definiert sind und eine erfolgreiche Teilnahme durch die Schülerinnen und Schüler objektiv möglich ist.</strong></p>
<h3><strong>Artikel 18 – Verordnung des Kultusministeriums über die Kooperationen und Oberstufenverbünde nach § 18a SchG</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat regt eine Prüfung an, ob die Bezeichnung „Verbund“ in §§ 4 und 5 durch eine andere Begrifflichkeit ersetzt werden könnte.</p>
<p>„Verbund“ im schulischen Kontext ist besetzt als eine Schule mit mehreren Schularten, aber einer Schulleitung, einem Elternbeirat, einer Schulkonferenz etc.</p>
<p>Die in § 5 Absatz 2 vorgesehene Begrifflichkeit der „Kooperation“ sollte daher auch in den in Absatz 1 geregelten Schulnahmen-Ergänzungen Verwendung finden.</p>
<h3><strong>Artikel 22 – Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung von G8-Zügen an Gymnasien (G8-VO)</strong></h3>
<p>In § 2 Absatz 2 Nummer 1 G8-VO ist von einer „zumutbaren Entfernung“ die Rede. Der Landeselternbeirat empfiehlt eine klare Definition dieser Zumutbarkeit. Insbesondere im Zusammenhang mit den Forderungen der kommunalen Verbände nach einer festgeschriebenen Zustimmung der Schulträger im Zusammenhang mit der Einrichtung der G8-Züge stellt sich auch die Frage, inwieweit nicht auch eine Übernahme der Fahrtkosten der Schülerinnen und Schüler zur Erreichung eines G9-Regelgymnasiums hier vorgesehen werden muss.</p>
<h3><strong>Artikel 24 – Änderung der Stundentafelverordnung Gymnasien</strong></h3>
<p>In Punkt 6 wirft bei der Stundentafel des Gymnasiums insbesondere die zweite Fremdsprache Fragen auf.</p>
<p>Sowohl für die Ermöglichung gemeinsamer Oberstufenkooperationen zwischen Realschulen und Gemeinschaftsschulen, als auch für die Möglichkeit des Übergangs von Schülerinnen und Schülern von Realschulen und Gemeinschaftsschulen zu Klasse 11 der allgemeinbildenden Gymnasien ist es wichtig, dass zu Beginn dieser 11. Klasse ein gleicher Kenntnisstand erreicht wurde, der ganz maßgeblich davon abhängt, mit wieviel Wochenstunden die einzelnen Fächer zuvor unterrichtet wurden.</p>
<p>Während in den Klassen 6 bis 10 der Gemeinschaftsschulen die 2. Fremdsprache mit 18 Stunden unterrichtet wird (vgl. Anlage 1 zu § 2 Gemeinschaftsschulverordnung), sind in den Klassen 6 bis 10 der Realschulen und der Gymnasien lediglich 14 (vgl. Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule) bzw. 15 Stunden (vgl Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln der Klassen der Gymnasien der Normalform und der Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Internat) vorgesehen.</p>
<p>Inwieweit hier eine Chancengleichheit, insbesondere zwischen den auf E-Niveau der Gemeinschaftsschulen und den im allgemein bildenden Gymnasien unterrichteten Kindern bestehen soll, zumal hier eine Fortsetzung des Bildungswegs der von einer Gemeinschaftsschule auf ein Gymnasium wechselnden Schülerinnen und Schüler durch die Weidereinführung von G9 ganz besonders möglich und sinnvoll erscheint, erschließt sich uns nicht ganz.</p>
<p>Eine Angleichung der Kontingentsstundentafeln erscheint hier geradezu zwingend.</p>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Fri, 27 Dec 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Mobilitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg (Landesmobilitätsgesetz – LMG)</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/948-stellungnahme-uim-mobilitaetsgesetz-des-landes-baden-wuerttemberg-landesmobilitaetsgesetz-lmg?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Mobilitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg (Landesmobilitätsgesetz – LMG)</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p>Als Landeselternbeirat Baden-Württemberg (LEB) nehmen wir Stellung zu dem vom Verkehrsministerium vorgelegten Entwurf des Mobilitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg.</p>
<p>Ein Mobilitätsgesetz, das die Veränderungen der Zeit und die Herausforderungen der Zukunft widerspiegelt, begrüßen wir. <strong>In diesem Zuge stimmt der LEB dem Entwurf mehrheitlich zu</strong> und bittet um die Beachtung der folgenden Aspekte, welche die Schülerinnen und Schüler des Landes Baden-Württemberg direkt betreffen:<br /><br />Der Landeselternbeirat sieht es als selbstverständlich an, dass der Ausbau des ÖPNV nicht nur durch eine kommunal verantwortete Abgabe von Privatpersonen erfolgen sollte, sondern dass <strong>auch Unternehmen mit einer Abgabe Ihre Verantwortung übernehmen</strong> und damit zu der Bewältigung der gemeinsamen Aufgabe, die Zukunft im Bereich der Mobilität sicherer, ökologischer und nachhaltiger zu gestalten, beitragen.<br /><br />Im Hinblick auf Bildungsgerechtigkeit sehen wir in der Abgabe eine große Chance, für das Land und die Kommunen, um in der Verwendung dieser Abgabe die Verbesserung der Tarifbedingungen oder gar die <strong>Übernahme der gesamten Kosten aller Schülertickets</strong> umzusetzen und damit einem der größten Nutzergruppe des ÖPNV, die gleichzeitig keine alternative Transportmöglichkeiten hat, eine finanzielle Unterstützung zugutekommen zu lassen.<br /><br />Im Bereich der Sicherheit sehen wir großen Optimierungsbedarf in der Ausgestaltung von Schulwegen in Form von sicheren Straßenübergängen und Fahrradwegen. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Schulwegeplänen bitten wir dahingehend zu ergänzen, dass die reine Beschreibung des status quo nicht ausreicht; im Zuge der Planaufstellung sollten Kommunen auch verpflichtet werden, die <strong>definierten Schulwege durch geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler, insbesondere im Primarbereich, sicherer zu gestalten.</strong> Wir stellen die Bitte an das Verkehrsministerium, alle Kommunen darauf hinzuweisen, dass die Signifikanz der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler Vorrang hat und in der <strong>maximalen Auslegung von Spielräumen</strong> umgesetzt werden kann. Diese Spielräume ermöglichen ggf. den Weg zu ebnen für Zebrasteifen vor Schulen auch in 30er Zonen mit geringerer oder nur zeitlich konzentrierter höherer Verkehrsbelastung.<br /><br />Zur Ausgestaltung nachhaltiger und innovativer Schulweg-Infrastruktur zählt für uns auch, die Kommunen darauf hinzuweisen, dass in der kommunalen Planung neuer <strong>Ladesäulen für E-Mobilität (E-Bike und Roller)</strong> weiterführende Schulen, bei denen häufig längere Schulwege zurückgelegt werden müssen, mit in den Pool geeigneter Standorte mit aufgenommen werden mögen.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p>Als Landeselternbeirat Baden-Württemberg (LEB) nehmen wir Stellung zu dem vom Verkehrsministerium vorgelegten Entwurf des Mobilitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg.</p>
<p>Ein Mobilitätsgesetz, das die Veränderungen der Zeit und die Herausforderungen der Zukunft widerspiegelt, begrüßen wir. <strong>In diesem Zuge stimmt der LEB dem Entwurf mehrheitlich zu</strong> und bittet um die Beachtung der folgenden Aspekte, welche die Schülerinnen und Schüler des Landes Baden-Württemberg direkt betreffen:<br /><br />Der Landeselternbeirat sieht es als selbstverständlich an, dass der Ausbau des ÖPNV nicht nur durch eine kommunal verantwortete Abgabe von Privatpersonen erfolgen sollte, sondern dass <strong>auch Unternehmen mit einer Abgabe Ihre Verantwortung übernehmen</strong> und damit zu der Bewältigung der gemeinsamen Aufgabe, die Zukunft im Bereich der Mobilität sicherer, ökologischer und nachhaltiger zu gestalten, beitragen.<br /><br />Im Hinblick auf Bildungsgerechtigkeit sehen wir in der Abgabe eine große Chance, für das Land und die Kommunen, um in der Verwendung dieser Abgabe die Verbesserung der Tarifbedingungen oder gar die <strong>Übernahme der gesamten Kosten aller Schülertickets</strong> umzusetzen und damit einem der größten Nutzergruppe des ÖPNV, die gleichzeitig keine alternative Transportmöglichkeiten hat, eine finanzielle Unterstützung zugutekommen zu lassen.<br /><br />Im Bereich der Sicherheit sehen wir großen Optimierungsbedarf in der Ausgestaltung von Schulwegen in Form von sicheren Straßenübergängen und Fahrradwegen. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Schulwegeplänen bitten wir dahingehend zu ergänzen, dass die reine Beschreibung des status quo nicht ausreicht; im Zuge der Planaufstellung sollten Kommunen auch verpflichtet werden, die <strong>definierten Schulwege durch geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler, insbesondere im Primarbereich, sicherer zu gestalten.</strong> Wir stellen die Bitte an das Verkehrsministerium, alle Kommunen darauf hinzuweisen, dass die Signifikanz der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler Vorrang hat und in der <strong>maximalen Auslegung von Spielräumen</strong> umgesetzt werden kann. Diese Spielräume ermöglichen ggf. den Weg zu ebnen für Zebrasteifen vor Schulen auch in 30er Zonen mit geringerer oder nur zeitlich konzentrierter höherer Verkehrsbelastung.<br /><br />Zur Ausgestaltung nachhaltiger und innovativer Schulweg-Infrastruktur zählt für uns auch, die Kommunen darauf hinzuweisen, dass in der kommunalen Planung neuer <strong>Ladesäulen für E-Mobilität (E-Bike und Roller)</strong> weiterführende Schulen, bei denen häufig längere Schulwege zurückgelegt werden müssen, mit in den Pool geeigneter Standorte mit aufgenommen werden mögen.</p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Tue, 01 Oct 2024 14:18:57 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Kultusministeriums zur Radfahrausbildung in der schulischen Verkehrserziehung</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/949-verwaltungsvorschrift-des-innenministeriums-und-des-kultusministeriums-zur-radfahrausbildung-in-der-schulischen-verkehrserziehung?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Kultusministeriums zur Radfahrausbildung in der schulischen Verkehrserziehung</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p>Der Landeselternbeirat (LEB) hat sich in seiner Sitzung vom 18. September 2024 mit der überarbeiteten VwV Radfahrausbildung – RFAVwV beschäftigt und <strong>stimmt dieser grundsätzlich zu</strong>. Damit einhergehend gibt der LEB folgende ergänzende Anregung mit in den weiteren Prozess:</p>
<p>Dies Radfahrausbildung als wichtiger Baustein für die Selbständigkeit und Sicherheit aller Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Verkehr sollte entgegen der aktuellen Praxis zukünftig auch den Bereich der SBBZ in größerem Umfang als bisher einschließen. Nicht in allen SBBZ gibt es Fahrausbildungen, teilweise werden Radfahr-AGs angeboten. Diese AGs haben aber nicht einen Abschluss der Fahrradprüfung zum Ziel.</p>
<p><strong>Es ist unerlässlich, die Radfahrausbildung, die bisher nur in der 4. Grundschulklasse und 5. Klasse SBBZ L angeboten wird, auch auf die SBBZ K und G auszuweiten</strong>.</p>
<p>Hierzu ist eine angepasste schriftliche Prüfung und eine je nach Schülerleistung mögliche Einbettung in den Bildungsplan notwendig. Geprüft werden muss, wie mit der evtl. Notwendigkeit spezieller Fahrräder in der Praxis kostendeckend und für alle Schüler nutzbar nachgekommen werden kann.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p>Der Landeselternbeirat (LEB) hat sich in seiner Sitzung vom 18. September 2024 mit der überarbeiteten VwV Radfahrausbildung – RFAVwV beschäftigt und <strong>stimmt dieser grundsätzlich zu</strong>. Damit einhergehend gibt der LEB folgende ergänzende Anregung mit in den weiteren Prozess:</p>
<p>Dies Radfahrausbildung als wichtiger Baustein für die Selbständigkeit und Sicherheit aller Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Verkehr sollte entgegen der aktuellen Praxis zukünftig auch den Bereich der SBBZ in größerem Umfang als bisher einschließen. Nicht in allen SBBZ gibt es Fahrausbildungen, teilweise werden Radfahr-AGs angeboten. Diese AGs haben aber nicht einen Abschluss der Fahrradprüfung zum Ziel.</p>
<p><strong>Es ist unerlässlich, die Radfahrausbildung, die bisher nur in der 4. Grundschulklasse und 5. Klasse SBBZ L angeboten wird, auch auf die SBBZ K und G auszuweiten</strong>.</p>
<p>Hierzu ist eine angepasste schriftliche Prüfung und eine je nach Schülerleistung mögliche Einbettung in den Bildungsplan notwendig. Geprüft werden muss, wie mit der evtl. Notwendigkeit spezieller Fahrräder in der Praxis kostendeckend und für alle Schüler nutzbar nachgekommen werden kann.</p>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg</title>
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           <media:title type="plain">Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<h3><strong>Vorbemerkung</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat hat sich im ersten Halbjahr 2024 intensiv mit den geplanten Bildungsreform-Bestandteilen beschäftigt, die nun mit dem vorliegenden Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Eingang in die Umsetzung finden sollen.</p>
<p>Hierbei erteilten uns nach dem jeweiligen Kenntnisstand verschiedene Mitarbeitende des Kultusministeriums Auskunft. Durch die zeitlich herausfordernde Fertigstellung des Gesetzentwurfs kurz vor Beginn der Sommerferien und gleichzeitiger Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vor der ersten Sitzung des Landeselternbeirats im Schuljahr 24/25 wurde der Landeselternbeirat leider nicht in die Lage versetzt, die konkreten Gesetzesformulierungen und -Inhalte in der Detailtiefe mit Fachleuten des Kultusministeriums zu besprechen, wie es der Umfang der Änderungen eigentlich verlangen würde.</p>
<p>Der Landeselternbeirat weist nachdrücklich darauf hin, dass eine Beteiligung des ehrenamtlich tätigen Beratungsgremiums insofern Berücksichtigung finden muss, dass die Fristen auch eine intensive Beratung ermöglichen, die dann Eingang in diese Stellungnahme findet.</p>
<p>Im Folgenden unsere Einzelbemerkungen zu den im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes enthaltenen Artikel sowie zu den in der dem Gesetzentwurf angehängten Begründung, Punkt 5 „Finanzielle Auswirkungen“, Unterpunkt b) bb) und c) aa):</p>
<h3><strong>Artikel 1</strong></h3>
<h5><strong>Nummer 2</strong></h5>
<p><strong>Den neuen Absätze 3 und 4 des §5 SchG können wir nur zustimmen, wenn für die Kooperationslehrkräfte hierbei ein großzügig bemessenes Deputatsstundenkontingent vorgehalten wird.</strong> Grundschulen leiden ohnehin an zu knapp bemessenen Deputatsstunden; die Aufgaben und Anforderungen an die Lehrkräfte und Schulleitungen im Primarbereich sind so vielfältig wie in keiner anderen Schulart.</p>
<p>Die zusätzliche Übertragung dieser – wichtigen und richtigen! – Aufgabe der Einschätzung der Schulreife an Grundschullehrkräfte muss daher personelle Konsequenzen im Primarbereich nach sich ziehen, deren explizite Erwähnung wir an dieser Stelle vermissen.</p>
<h5><strong>Nummer 4</strong></h5>
<p>Die Juniorklassen als Nachfolgeinstrument der Grundschulförderklassen scheinen zunächst eine rein kosmetische Umbenennung zu sein. Für eine finale Beurteilung fehlen zum jetzigen Zeitpunkt die Details, auch hinsichtlich der personellen Ausgestaltung, z.B. mit multiprofessionellen Teams.</p>
<p><strong>Dem Absatz 2 des neuen § 5b SchG können wir als Landeselternbeirat nur zustimmen, wenn ergänzend noch der Satz eingefügt wird: </strong></p>
<p>„Dabei muss für jedes Kind mit Förderbedarf eine Juniorklasse in vergleichbarer Entfernung wie der Besuch einer Regelklasse ermöglicht sein.“</p>
<p><strong>Dem neuen §5c SchG können wir als Landeselternbeirat nur zustimmen, wenn ergänzend zwischen Absatz 1 und 2 als neuer Absatz 2 eingefügt wird:</strong></p>
<p>„Dabei muss jedes Kind mit intensivem Sprachförderbedarf eine Sprachfördergruppe ohne Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder spezieller Beförderungsangebote ermöglicht werden.“</p>
<h5><strong>Nummern 6 und 7</strong></h5>
<p>In den neuen §§41(1a) und 72a(1) SchG werden den Schulleitungen der Grundschule erhebliche zusätzliche Aufgabengebiete übertragen. Hierfür gilt unsere Anmerkung wie oben zu Artikel 1 Nummer 2 gemacht, entsprechend: <strong>Der Landeselternbeirat kann diesen Änderungen nur zustimmen, wenn hierfür großzügig bemessene Anrechnungsstunden vorgesehen sind.</strong> Mangels vorliegender entsprechender Verwaltungsvorschriften ist dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend überprüfbar und scheint sich somit einzureihen in die innerhalb der vergangenen zehn bis 15 Jahre gängigen Praxis, immer neue Aufgaben ohne ausreichend Anrechnungsstunden auf Lehrkräfte und insbesondere Schulleitungen abzuwälzen.</p>
<p>Den neuen §72a(4) SchG lehnt der Landeselternbeirat ab. <strong>Durch die enorme zeitliche Verzögerung des Inkrafttretens der Verpflichtung wird die Überprüfbarkeit der Wirksamkeit dieser Maßnahme um weitere drei Jahre hinausgezögert. </strong>Es wurde schon viel zu lange gewartet, bis etwas getan wurde; insofern können wir eine weitere Verzögerung weder verstehen noch mittragen.</p>
<h5><strong>Nummer 8</strong></h5>
<p><strong>Der neu gefasste §74(4) Nr. 2 SchG ist insofern missverständlich formuliert, als dass hier eine ganz wesentliche Rationale des gesamten SprachFit-Pakets ad absurdum geführt wird.</strong> Ausgerechnet Kinder mit nicht deutscher Herkunftssprache wären nach Nummer 2 nicht zum Besuch der Juniorklasse verpflichtet. Gleichzeitig fehlt allerdings das verpflichtende Vorschuljahr.</p>
<p>Diesem Umstand stimmen wir nicht zu.</p>
<h3><strong>Artikel 2</strong></h3>
<h5><strong>Nummer 2</strong></h5>
<p>Für die zusätzliche Statistik gelten die obigen Anmerkungen zu Artikel 1, Nummern 2, 6 und 7 entsprechend: <strong>Jegliche zusätzliche Aufgabe muss mit Anrechnungsstunden oder der Implementierung eines verlässlichen Systems von Verwaltungsassistenten ausgeglichen werden.</strong> Ohne diese erleichternde Maßnahmen können wir dem geplanten §115c nicht zustimmen.</p>
<h3><strong>Artikel 3</strong></h3>
<h5><strong>Nummer 3</strong></h5>
<p>Für den Landeselternbeirat ist nicht ersichtlich, wie genau die Einstufung nach Klasse 5 in die Niveaus G und M erfolgt. <strong>Es ist dringend erforderlich, dass an dieser Stelle spezifiziert wird, wie die Einstufung erfolgt.</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung der Schulkonferenz bei der Entscheidung zur Einrichtung von Realschulverbünden nach dem geplanten §7(8) SchG.</p>
<h5><strong>Nummer 4</strong></h5>
<p><strong>Die geplante Änderung des §8(1) SchG stuft der Landeselternbeirat als extrem kritisch ein.</strong></p>
<p>Mit der Wiedereinführung von G9 bestand weitgehend Konsens, dass die Gefahr bestünde, dass das Gymnasium künftig von noch mehr Kindern besucht würde. Zahlreiche flankierende Maßnahmen der Wiedereinführung von G9, die in dem hier vorliegenden Änderungskatalog des Schulgesetzes Niederschlag gefunden haben, basieren auf exakt dieser Befürchtung.</p>
<p>Insofern ist es absolut unverständlich, dass nun das Profil des Gymnasiums weiter gefasst werden soll.</p>
<p>Der Landeselternbeirat ist der Meinung, dass die neben dem Gymnasium bestehenden Schularten den Fokus der beruflichen Orientierung haben sollten, während das allgemeinbildende Gymnasium nach wie vor, bzw. wieder stärker den klaren Fokus auf die Vorbereitung zur Studierfähigkeit vertreten soll.</p>
<p>Durch die nun geplante Neuformulierung und die explizite Aufnahme von Berufswahl du beruflicher Ausbildung als Ziele einer gymnasialen Bildung wird das Gymnasium eine noch stärkere Konkurrenz für Real- und Gemeinschaftsschule, als es dies bereits bisher war.</p>
<p><strong>Die Änderung des §8(1) SchG lehnen wir daher klar ab und empfehlen stattdessen die Formulierung:</strong></p>
<p>„Das Gymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit und zur fundierten Studienfach- und Berufswahl befähigt.“</p>
<h5><strong>Nummer 8</strong></h5>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung der Schulkonferenz bei der Entscheidung zur Einrichtung von Kooperationen nach dem geplanten §18a SchG.</p>
<h5><strong>Nummer 9</strong></h5>
<p><strong>Der Landeselternbeirat lehnt den neu gefassten §88 SchG in weiten Teilen ab.</strong></p>
<p>Wir erkennen an, dass es in der Vergangenheit neben zahlreicher Fehlempfehlung durch die Grundschul-Lehrkräfte auch vereinzelt Eltern gab, die eine für das Kind nicht optimale Entscheidung getroffen haben. Dies beruhte jedoch häufig auf mangelnder Information und Aufklärung, mangelnder Sprachkenntnisse in Kombination mit einem überkomplexen baden-württembergischen Bildungssystem.</p>
<p><strong>Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren bereits im Dezember 2023 veröffentlichten Vorschlag zur Neufassung des Übergangs auf die weiterführenden Schulen, das final den Elternwillen als schlussendlich ausschlaggebend beibehält, davor jedoch intensive Beratung und Aufklärung statt rigider Beschränkungen in den Fokus setzt.</strong></p>
<p>Dies kann sehr einfach erreicht werden, indem in den vorliegenden §88(3) als abschließender Satz eingefügt wird:</p>
<p>„Ist das Ergebnis des Potenzialtests negativ, besteht aber seitens der Eltern trotzdem der Wunsch zur Aufnahme am Gymnasium, ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der Zielschule vorgesehen.“</p>
<h3><strong>Artikel 4</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Ausweitung der Ganztagsangebote auf alle SBBZ außer den Klinikschulen.</p>
<h3><strong>Anmerkung zu den Innovationselementen</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Innovationselemente 2 „Medienbildung/Informatik“ und 3 „Demokratiebildung“.</p>
<p>An den Gymnasien halten wir es für überlegenswert, inwieweit die Reihenfolge der Schwerpunktsetzung nicht sinnvollerweise in der Mittel- und Oberstufe getauscht werden sollten.</p>
<p><strong>Demokratiebildung sollte unbedingt nach Klasse 6 fortgeführt werden, da in diesem Alter die Grundlagen gelegt werden und Kinder zahlreichen Einflüssen aus den sozialen Medien ausgesetzt sind, denen mit demokratiebildenden Informationen entgegengehalten werden muss</strong>.</p>
<p>BNE kann unserem Dafürhalten auch später begegnet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler ohnehin ein „demokratiebildendes Grundrauschen“ über den Gemeinschaftskundeunterricht erhalten.</p>
<p>Absolut unverständlich ist die ausschließliche Anwendung des gymnasialen Innovationselements 2 in den anderen Schularten.</p>
<p><strong>Insbesondere das Innovationselement 3 muss zwingend auch und vor allem in diesen Schularten Eingang finden – und zwar ebenfalls durchgängig ab Klasse 5. </strong></p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<h3><strong>Vorbemerkung</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat hat sich im ersten Halbjahr 2024 intensiv mit den geplanten Bildungsreform-Bestandteilen beschäftigt, die nun mit dem vorliegenden Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Eingang in die Umsetzung finden sollen.</p>
<p>Hierbei erteilten uns nach dem jeweiligen Kenntnisstand verschiedene Mitarbeitende des Kultusministeriums Auskunft. Durch die zeitlich herausfordernde Fertigstellung des Gesetzentwurfs kurz vor Beginn der Sommerferien und gleichzeitiger Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vor der ersten Sitzung des Landeselternbeirats im Schuljahr 24/25 wurde der Landeselternbeirat leider nicht in die Lage versetzt, die konkreten Gesetzesformulierungen und -Inhalte in der Detailtiefe mit Fachleuten des Kultusministeriums zu besprechen, wie es der Umfang der Änderungen eigentlich verlangen würde.</p>
<p>Der Landeselternbeirat weist nachdrücklich darauf hin, dass eine Beteiligung des ehrenamtlich tätigen Beratungsgremiums insofern Berücksichtigung finden muss, dass die Fristen auch eine intensive Beratung ermöglichen, die dann Eingang in diese Stellungnahme findet.</p>
<p>Im Folgenden unsere Einzelbemerkungen zu den im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes enthaltenen Artikel sowie zu den in der dem Gesetzentwurf angehängten Begründung, Punkt 5 „Finanzielle Auswirkungen“, Unterpunkt b) bb) und c) aa):</p>
<h3><strong>Artikel 1</strong></h3>
<h5><strong>Nummer 2</strong></h5>
<p><strong>Den neuen Absätze 3 und 4 des §5 SchG können wir nur zustimmen, wenn für die Kooperationslehrkräfte hierbei ein großzügig bemessenes Deputatsstundenkontingent vorgehalten wird.</strong> Grundschulen leiden ohnehin an zu knapp bemessenen Deputatsstunden; die Aufgaben und Anforderungen an die Lehrkräfte und Schulleitungen im Primarbereich sind so vielfältig wie in keiner anderen Schulart.</p>
<p>Die zusätzliche Übertragung dieser – wichtigen und richtigen! – Aufgabe der Einschätzung der Schulreife an Grundschullehrkräfte muss daher personelle Konsequenzen im Primarbereich nach sich ziehen, deren explizite Erwähnung wir an dieser Stelle vermissen.</p>
<h5><strong>Nummer 4</strong></h5>
<p>Die Juniorklassen als Nachfolgeinstrument der Grundschulförderklassen scheinen zunächst eine rein kosmetische Umbenennung zu sein. Für eine finale Beurteilung fehlen zum jetzigen Zeitpunkt die Details, auch hinsichtlich der personellen Ausgestaltung, z.B. mit multiprofessionellen Teams.</p>
<p><strong>Dem Absatz 2 des neuen § 5b SchG können wir als Landeselternbeirat nur zustimmen, wenn ergänzend noch der Satz eingefügt wird: </strong></p>
<p>„Dabei muss für jedes Kind mit Förderbedarf eine Juniorklasse in vergleichbarer Entfernung wie der Besuch einer Regelklasse ermöglicht sein.“</p>
<p><strong>Dem neuen §5c SchG können wir als Landeselternbeirat nur zustimmen, wenn ergänzend zwischen Absatz 1 und 2 als neuer Absatz 2 eingefügt wird:</strong></p>
<p>„Dabei muss jedes Kind mit intensivem Sprachförderbedarf eine Sprachfördergruppe ohne Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder spezieller Beförderungsangebote ermöglicht werden.“</p>
<h5><strong>Nummern 6 und 7</strong></h5>
<p>In den neuen §§41(1a) und 72a(1) SchG werden den Schulleitungen der Grundschule erhebliche zusätzliche Aufgabengebiete übertragen. Hierfür gilt unsere Anmerkung wie oben zu Artikel 1 Nummer 2 gemacht, entsprechend: <strong>Der Landeselternbeirat kann diesen Änderungen nur zustimmen, wenn hierfür großzügig bemessene Anrechnungsstunden vorgesehen sind.</strong> Mangels vorliegender entsprechender Verwaltungsvorschriften ist dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend überprüfbar und scheint sich somit einzureihen in die innerhalb der vergangenen zehn bis 15 Jahre gängigen Praxis, immer neue Aufgaben ohne ausreichend Anrechnungsstunden auf Lehrkräfte und insbesondere Schulleitungen abzuwälzen.</p>
<p>Den neuen §72a(4) SchG lehnt der Landeselternbeirat ab. <strong>Durch die enorme zeitliche Verzögerung des Inkrafttretens der Verpflichtung wird die Überprüfbarkeit der Wirksamkeit dieser Maßnahme um weitere drei Jahre hinausgezögert. </strong>Es wurde schon viel zu lange gewartet, bis etwas getan wurde; insofern können wir eine weitere Verzögerung weder verstehen noch mittragen.</p>
<h5><strong>Nummer 8</strong></h5>
<p><strong>Der neu gefasste §74(4) Nr. 2 SchG ist insofern missverständlich formuliert, als dass hier eine ganz wesentliche Rationale des gesamten SprachFit-Pakets ad absurdum geführt wird.</strong> Ausgerechnet Kinder mit nicht deutscher Herkunftssprache wären nach Nummer 2 nicht zum Besuch der Juniorklasse verpflichtet. Gleichzeitig fehlt allerdings das verpflichtende Vorschuljahr.</p>
<p>Diesem Umstand stimmen wir nicht zu.</p>
<h3><strong>Artikel 2</strong></h3>
<h5><strong>Nummer 2</strong></h5>
<p>Für die zusätzliche Statistik gelten die obigen Anmerkungen zu Artikel 1, Nummern 2, 6 und 7 entsprechend: <strong>Jegliche zusätzliche Aufgabe muss mit Anrechnungsstunden oder der Implementierung eines verlässlichen Systems von Verwaltungsassistenten ausgeglichen werden.</strong> Ohne diese erleichternde Maßnahmen können wir dem geplanten §115c nicht zustimmen.</p>
<h3><strong>Artikel 3</strong></h3>
<h5><strong>Nummer 3</strong></h5>
<p>Für den Landeselternbeirat ist nicht ersichtlich, wie genau die Einstufung nach Klasse 5 in die Niveaus G und M erfolgt. <strong>Es ist dringend erforderlich, dass an dieser Stelle spezifiziert wird, wie die Einstufung erfolgt.</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung der Schulkonferenz bei der Entscheidung zur Einrichtung von Realschulverbünden nach dem geplanten §7(8) SchG.</p>
<h5><strong>Nummer 4</strong></h5>
<p><strong>Die geplante Änderung des §8(1) SchG stuft der Landeselternbeirat als extrem kritisch ein.</strong></p>
<p>Mit der Wiedereinführung von G9 bestand weitgehend Konsens, dass die Gefahr bestünde, dass das Gymnasium künftig von noch mehr Kindern besucht würde. Zahlreiche flankierende Maßnahmen der Wiedereinführung von G9, die in dem hier vorliegenden Änderungskatalog des Schulgesetzes Niederschlag gefunden haben, basieren auf exakt dieser Befürchtung.</p>
<p>Insofern ist es absolut unverständlich, dass nun das Profil des Gymnasiums weiter gefasst werden soll.</p>
<p>Der Landeselternbeirat ist der Meinung, dass die neben dem Gymnasium bestehenden Schularten den Fokus der beruflichen Orientierung haben sollten, während das allgemeinbildende Gymnasium nach wie vor, bzw. wieder stärker den klaren Fokus auf die Vorbereitung zur Studierfähigkeit vertreten soll.</p>
<p>Durch die nun geplante Neuformulierung und die explizite Aufnahme von Berufswahl du beruflicher Ausbildung als Ziele einer gymnasialen Bildung wird das Gymnasium eine noch stärkere Konkurrenz für Real- und Gemeinschaftsschule, als es dies bereits bisher war.</p>
<p><strong>Die Änderung des §8(1) SchG lehnen wir daher klar ab und empfehlen stattdessen die Formulierung:</strong></p>
<p>„Das Gymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit und zur fundierten Studienfach- und Berufswahl befähigt.“</p>
<h5><strong>Nummer 8</strong></h5>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung der Schulkonferenz bei der Entscheidung zur Einrichtung von Kooperationen nach dem geplanten §18a SchG.</p>
<h5><strong>Nummer 9</strong></h5>
<p><strong>Der Landeselternbeirat lehnt den neu gefassten §88 SchG in weiten Teilen ab.</strong></p>
<p>Wir erkennen an, dass es in der Vergangenheit neben zahlreicher Fehlempfehlung durch die Grundschul-Lehrkräfte auch vereinzelt Eltern gab, die eine für das Kind nicht optimale Entscheidung getroffen haben. Dies beruhte jedoch häufig auf mangelnder Information und Aufklärung, mangelnder Sprachkenntnisse in Kombination mit einem überkomplexen baden-württembergischen Bildungssystem.</p>
<p><strong>Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren bereits im Dezember 2023 veröffentlichten Vorschlag zur Neufassung des Übergangs auf die weiterführenden Schulen, das final den Elternwillen als schlussendlich ausschlaggebend beibehält, davor jedoch intensive Beratung und Aufklärung statt rigider Beschränkungen in den Fokus setzt.</strong></p>
<p>Dies kann sehr einfach erreicht werden, indem in den vorliegenden §88(3) als abschließender Satz eingefügt wird:</p>
<p>„Ist das Ergebnis des Potenzialtests negativ, besteht aber seitens der Eltern trotzdem der Wunsch zur Aufnahme am Gymnasium, ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der Zielschule vorgesehen.“</p>
<h3><strong>Artikel 4</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Ausweitung der Ganztagsangebote auf alle SBBZ außer den Klinikschulen.</p>
<h3><strong>Anmerkung zu den Innovationselementen</strong></h3>
<p>Der Landeselternbeirat begrüßt ausdrücklich die Innovationselemente 2 „Medienbildung/Informatik“ und 3 „Demokratiebildung“.</p>
<p>An den Gymnasien halten wir es für überlegenswert, inwieweit die Reihenfolge der Schwerpunktsetzung nicht sinnvollerweise in der Mittel- und Oberstufe getauscht werden sollten.</p>
<p><strong>Demokratiebildung sollte unbedingt nach Klasse 6 fortgeführt werden, da in diesem Alter die Grundlagen gelegt werden und Kinder zahlreichen Einflüssen aus den sozialen Medien ausgesetzt sind, denen mit demokratiebildenden Informationen entgegengehalten werden muss</strong>.</p>
<p>BNE kann unserem Dafürhalten auch später begegnet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler ohnehin ein „demokratiebildendes Grundrauschen“ über den Gemeinschaftskundeunterricht erhalten.</p>
<p>Absolut unverständlich ist die ausschließliche Anwendung des gymnasialen Innovationselements 2 in den anderen Schularten.</p>
<p><strong>Insbesondere das Innovationselement 3 muss zwingend auch und vor allem in diesen Schularten Eingang finden – und zwar ebenfalls durchgängig ab Klasse 5. </strong></p>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Tue, 17 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Entwurf einer Digitalunterrichtsverordnung (DUVO) und einer Bildungsplattformverordnung (BPVO) des Kultusministeriums</title>
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           <media:title type="plain">Entwurf einer Digitalunterrichtsverordnung (DUVO) und einer Bildungsplattformverordnung (BPVO) des Kultusministeriums</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p>Als Landeselternbeirat Baden-Württemberg (LEB) nehmen wir Stellung zu den vom Kultusministerium vorgelegten Entwürfen der DUVO und der BPVO.<br /><br />Wir begrüßen grundsätzlich die Initiative, einen rechtlichen Rahmen für digitale und hybride Unterrichtsformen zu schaffen. Die vorgesehenen Regelungen zu technischen und sachlichen Voraussetzungen, Informationspflichten gegenüber den Eltern sowie dem Schutz der Schülerinteressen durch Überprüfung digital erstellter Noten durch die entsprechenden Lehrkräfte sind wichtige Schritte in die richtige Richtung.<br /><br />Auch die Begrenzung des Ermessensspielraums für Fernunterricht und die Verpflichtung zur Betreuung der Klassen 1- 6 sind wichtige Punkte, die wir positiv.<br /><br />Ausdrücklich kritisch steht der LEB jedoch der Tatsache gegenüber, dass es mit diesem Entwurf keinen Anspruch auf digitalen Unterricht gibt.<br /><br /><strong>Der LEB stimmt daher dem Entwurf der beiden Verordnungen mehrheitlich und unter dem Vorbehalt zu, dass folgende Aspekte, bei denen wir teilweise erheblichen Nachbesserungsbedarf sehen, eine eingehende Überprüfung erfahren, inwieweit hier noch nachgesteuert werden kann:</strong></p>
<p><strong>1. Finanzierung</strong><br />Die Umsetzung darf nicht zu Lasten finanzschwacher Kommunen gehen. Wir fordern ein <strong>landesweites, finanziell stark aufgestelltes Förderprogramm</strong>, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Die finanzielle Last für Infrastruktur und Endgeräte muss von den Schultern der Kommunen genommen werden, da hier zu Lasten der Schülerinnen und Schüler deutliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit bestehen.<br /><br /><strong>2. Ausstattung</strong><br />Alle Schüler und Lehrkräfte müssen <strong>Zugang zu adäquaten digitalen Endgeräten</strong> erhalten. Hier ist ein verbindlicher Ausstattungsstandard nötig. Mobile Endgeräte müssen für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zur Verfügung stehen.<br /><br /><strong>3. IT-Support</strong><br />Für die schulinterne IT-Administration muss an jeder Schule Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies darf im Zeitalter des Lehrkräftemangels keine Deputatsstunden kosten, sondern soll durch entsprechendes, fachlich versiertes Personal von externen Stellen übernommen werden. <strong>Die in den vorliegenden Entwürfen vorgesehen Administration, auch bei der Einrichtung, durch Lehrkräfte, lehnt der LEB ausdrücklich ab.</strong><br /><br /><strong>4. Lehrkräfte-Fortbildung</strong><br />Eine umfassende <strong>Verpflichtung zur Qualifizierung der Lehrkräfte für digitale Unterrichtsformate</strong> ist unerlässlich. Lehrkräfte müssen nicht nur über entsprechende Fortbildungen für digitale Bildungsformate verfügen, sondern auch zur Teilnahme verpflichtet werden können.<br /><br /><strong>5. Recht auf digitalen Unterricht</strong><br />Wir schlagen vor, dringend einen <strong>verbindlichen Anspruch auf digitalen Unterricht als Präventivmaßnahme gegen den Ausfall von Fachunterricht</strong> zu verankern. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Kontinuität des Lernprozesses gewährleistet bleibt und Bildungschancen nicht durch vermeidbaren Unterrichtsausfall beeinträchtigt werden.<br />Gleichzeitig würde die Integration digitaler Kompetenzen in den Schulalltag gefördert und die Schülerinnen und Schüler optimal auf die Anforderungen der digitalen Arbeitswelt vorbereitet.<br /><br />Der digitale Wandel bietet enorme Chancen für unser Bildungssystem. Um diese zu nutzen, müssen jetzt die richtigen Weichen gestellt werden. Der LEB appelliert an die Verantwortlichen, die vorgenannten Anregungen in den weiteren Prozess einzubeziehen, sowohl in den in der Anhörung stehenden Verordnungen als auch für ergänzende Regelungen. Nur so kann eine zukunftsfähige und gerechte digitale Bildungslandschaft in Baden-Württemberg gestaltet werden.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p>Als Landeselternbeirat Baden-Württemberg (LEB) nehmen wir Stellung zu den vom Kultusministerium vorgelegten Entwürfen der DUVO und der BPVO.<br /><br />Wir begrüßen grundsätzlich die Initiative, einen rechtlichen Rahmen für digitale und hybride Unterrichtsformen zu schaffen. Die vorgesehenen Regelungen zu technischen und sachlichen Voraussetzungen, Informationspflichten gegenüber den Eltern sowie dem Schutz der Schülerinteressen durch Überprüfung digital erstellter Noten durch die entsprechenden Lehrkräfte sind wichtige Schritte in die richtige Richtung.<br /><br />Auch die Begrenzung des Ermessensspielraums für Fernunterricht und die Verpflichtung zur Betreuung der Klassen 1- 6 sind wichtige Punkte, die wir positiv.<br /><br />Ausdrücklich kritisch steht der LEB jedoch der Tatsache gegenüber, dass es mit diesem Entwurf keinen Anspruch auf digitalen Unterricht gibt.<br /><br /><strong>Der LEB stimmt daher dem Entwurf der beiden Verordnungen mehrheitlich und unter dem Vorbehalt zu, dass folgende Aspekte, bei denen wir teilweise erheblichen Nachbesserungsbedarf sehen, eine eingehende Überprüfung erfahren, inwieweit hier noch nachgesteuert werden kann:</strong></p>
<p><strong>1. Finanzierung</strong><br />Die Umsetzung darf nicht zu Lasten finanzschwacher Kommunen gehen. Wir fordern ein <strong>landesweites, finanziell stark aufgestelltes Förderprogramm</strong>, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Die finanzielle Last für Infrastruktur und Endgeräte muss von den Schultern der Kommunen genommen werden, da hier zu Lasten der Schülerinnen und Schüler deutliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit bestehen.<br /><br /><strong>2. Ausstattung</strong><br />Alle Schüler und Lehrkräfte müssen <strong>Zugang zu adäquaten digitalen Endgeräten</strong> erhalten. Hier ist ein verbindlicher Ausstattungsstandard nötig. Mobile Endgeräte müssen für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zur Verfügung stehen.<br /><br /><strong>3. IT-Support</strong><br />Für die schulinterne IT-Administration muss an jeder Schule Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies darf im Zeitalter des Lehrkräftemangels keine Deputatsstunden kosten, sondern soll durch entsprechendes, fachlich versiertes Personal von externen Stellen übernommen werden. <strong>Die in den vorliegenden Entwürfen vorgesehen Administration, auch bei der Einrichtung, durch Lehrkräfte, lehnt der LEB ausdrücklich ab.</strong><br /><br /><strong>4. Lehrkräfte-Fortbildung</strong><br />Eine umfassende <strong>Verpflichtung zur Qualifizierung der Lehrkräfte für digitale Unterrichtsformate</strong> ist unerlässlich. Lehrkräfte müssen nicht nur über entsprechende Fortbildungen für digitale Bildungsformate verfügen, sondern auch zur Teilnahme verpflichtet werden können.<br /><br /><strong>5. Recht auf digitalen Unterricht</strong><br />Wir schlagen vor, dringend einen <strong>verbindlichen Anspruch auf digitalen Unterricht als Präventivmaßnahme gegen den Ausfall von Fachunterricht</strong> zu verankern. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Kontinuität des Lernprozesses gewährleistet bleibt und Bildungschancen nicht durch vermeidbaren Unterrichtsausfall beeinträchtigt werden.<br />Gleichzeitig würde die Integration digitaler Kompetenzen in den Schulalltag gefördert und die Schülerinnen und Schüler optimal auf die Anforderungen der digitalen Arbeitswelt vorbereitet.<br /><br />Der digitale Wandel bietet enorme Chancen für unser Bildungssystem. Um diese zu nutzen, müssen jetzt die richtigen Weichen gestellt werden. Der LEB appelliert an die Verantwortlichen, die vorgenannten Anregungen in den weiteren Prozess einzubeziehen, sowohl in den in der Anhörung stehenden Verordnungen als auch für ergänzende Regelungen. Nur so kann eine zukunftsfähige und gerechte digitale Bildungslandschaft in Baden-Württemberg gestaltet werden.</p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Wed, 31 Jul 2024 12:20:13 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Bildungsplan für das Berufliche Vertiefungsfach Übungsfirma (ÜFA) im Wahlpflichtbereich der 2BFS</title>
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           <media:title type="plain">Bildungsplan für das Berufliche Vertiefungsfach Übungsfirma (ÜFA) im Wahlpflichtbereich der 2BFS</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p>Am 17. Juli 2024 trat der Landeselternbeirat Baden-Württemberg<br />(LEB) zusammen, um den neuen Bildungsplan für das Fach<br />Übungsfirma zu erörtern, der sich derzeit im Anhörungsverfahren<br />befindet, da der aktuelle Bildungsplan als veraltet eingestuft<br />wurde und somit einer Überarbeitung bedarf. Der neue Entwurf<br />sieht vor, Projektarbeit sowie individualisierte und vertiefende<br />Lernmethoden in den Bildungsplan zu integrieren.<br /><br />Nach eingehender Diskussion gab der LEB seine <strong>einstimmige</strong><br /><strong>Zustimmung zu dem vorgelegten Entwurf.</strong></p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p>Am 17. Juli 2024 trat der Landeselternbeirat Baden-Württemberg<br />(LEB) zusammen, um den neuen Bildungsplan für das Fach<br />Übungsfirma zu erörtern, der sich derzeit im Anhörungsverfahren<br />befindet, da der aktuelle Bildungsplan als veraltet eingestuft<br />wurde und somit einer Überarbeitung bedarf. Der neue Entwurf<br />sieht vor, Projektarbeit sowie individualisierte und vertiefende<br />Lernmethoden in den Bildungsplan zu integrieren.<br /><br />Nach eingehender Diskussion gab der LEB seine <strong>einstimmige</strong><br /><strong>Zustimmung zu dem vorgelegten Entwurf.</strong></p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Wed, 31 Jul 2024 12:11:24 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Artikelverordnung zur Änderung von AVD-VO, 2BKKaufVO und BGVO</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/935-artikelverordnung-zur-aenderung-von-avd-vo-2bkkaufvo-und-bgvo?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Artikelverordnung zur Änderung von AVD-VO, 2BKKaufVO und BGVO</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Artikelverordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften beruflicher Schulen (AVD-VO, 2BKKaufVO und BGVO)</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat Baden-Württemberg (LEB BW) befasste sich in seiner Sitzung am 17. Juli 2024 eingehend mit der Artikelverordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und der Ausbildungsvorbereitung (AVD-VO), über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik (2BKKaufVO) und über die Beruflichen Gymnasien (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien - BGVO).</p>
<p>In der Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und der Ausbildungsvorbereitung (AVD-VO) wird es künftig eine Ausgleichsregelung für die Note "ungenügend" geben. Weiterhin handelt es sich vorwiegend um redaktionelle Anpassungen orthografischer Natur und im Bereich der Fußnoten.</p>
<p>In der Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik (2BKKaufVO) wird mit der Anpassung die Bedeutung für die fremdsprachliche Ausrichtung gestärkt, in dem ein fünftes Kernfach in den Sprachen Französisch oder Spanisch eingebettet wird.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat stimmt den Änderungen in den Verordnungen des Kultusministeriums zu</strong>, bemerkt aber kritisch, dass für bereits in der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 2025 befindliche Schülerinnen und Schüler bei der Änderung der BGVO kein Bestandsschutz besteht, was hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache in weniger als 12 Monaten eine zu große Hürde darstellt.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Artikelverordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften beruflicher Schulen (AVD-VO, 2BKKaufVO und BGVO)</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat Baden-Württemberg (LEB BW) befasste sich in seiner Sitzung am 17. Juli 2024 eingehend mit der Artikelverordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und der Ausbildungsvorbereitung (AVD-VO), über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik (2BKKaufVO) und über die Beruflichen Gymnasien (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien - BGVO).</p>
<p>In der Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und der Ausbildungsvorbereitung (AVD-VO) wird es künftig eine Ausgleichsregelung für die Note "ungenügend" geben. Weiterhin handelt es sich vorwiegend um redaktionelle Anpassungen orthografischer Natur und im Bereich der Fußnoten.</p>
<p>In der Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik (2BKKaufVO) wird mit der Anpassung die Bedeutung für die fremdsprachliche Ausrichtung gestärkt, in dem ein fünftes Kernfach in den Sprachen Französisch oder Spanisch eingebettet wird.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat stimmt den Änderungen in den Verordnungen des Kultusministeriums zu</strong>, bemerkt aber kritisch, dass für bereits in der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 2025 befindliche Schülerinnen und Schüler bei der Änderung der BGVO kein Bestandsschutz besteht, was hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache in weniger als 12 Monaten eine zu große Hürde darstellt.</p>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Einführung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfe-Ausbildung</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/934-einfuehrung-des-landeslehrplans-fuer-die-generalistische-pflegehilfe-ausbildung?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Einführung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfe-Ausbildung</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Einführung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfe-Ausbildung (Berufsfachschule für Pflegehilfe)</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) Baden-Württemberg befasste sich in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 mit der Einführung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfe-Ausbildung für die einjährige Pflegehilfe-Ausbildung und die zweijährige Pflegehilfe-Ausbildung mit intensiver Deutschförderung, welche bereits am 01. Juli 2024 in Kraft treten sollen.</p>
<p>Die ausbildenden Pflegestätten sind für die Bereitstellung und Durchführung der Praxisanleitung verantwortlich. Im Sozialministerium liegt die Entscheidung für die Einführung des Berufsbildes der generalistischen Pflegehilfe. Der Landeselternbeirat kann hier ausschließlich zum Lehrplan Stellung beziehen.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat stimmt der Einführung des Landeslehrplans nach eingehender Vorstellung und Diskussion zu.</strong></p>
<p>Kritisch wurde vor allem angemerkt, dass die Zugangsvoraussetzung mit Sprachniveau A2 im Zusammenspiel mit dem vorherrschenden Fachkräftemangel, welcher in der praktischen Ausbildung notgedrungen zu Situationen ohne kontinuierliche Anleitung führt, zu großen Kommunikationsschwierigkeiten während der Ausbildungsphase bei der Vermittlung von theoretischen und fachpraktischen Inhalten führen können, wodurch die Auszubildenden unter großen Druck geraten und den Beruf vorzeitig verlassen könnten.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Einführung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfe-Ausbildung (Berufsfachschule für Pflegehilfe)</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) Baden-Württemberg befasste sich in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 mit der Einführung des Landeslehrplans für die generalistische Pflegehilfe-Ausbildung für die einjährige Pflegehilfe-Ausbildung und die zweijährige Pflegehilfe-Ausbildung mit intensiver Deutschförderung, welche bereits am 01. Juli 2024 in Kraft treten sollen.</p>
<p>Die ausbildenden Pflegestätten sind für die Bereitstellung und Durchführung der Praxisanleitung verantwortlich. Im Sozialministerium liegt die Entscheidung für die Einführung des Berufsbildes der generalistischen Pflegehilfe. Der Landeselternbeirat kann hier ausschließlich zum Lehrplan Stellung beziehen.</p>
<p><strong>Der Landeselternbeirat stimmt der Einführung des Landeslehrplans nach eingehender Vorstellung und Diskussion zu.</strong></p>
<p>Kritisch wurde vor allem angemerkt, dass die Zugangsvoraussetzung mit Sprachniveau A2 im Zusammenspiel mit dem vorherrschenden Fachkräftemangel, welcher in der praktischen Ausbildung notgedrungen zu Situationen ohne kontinuierliche Anleitung führt, zu großen Kommunikationsschwierigkeiten während der Ausbildungsphase bei der Vermittlung von theoretischen und fachpraktischen Inhalten führen können, wodurch die Auszubildenden unter großen Druck geraten und den Beruf vorzeitig verlassen könnten.</p>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Mon, 01 Jul 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über die Gebühren in den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat (SBBZ mit Internat)</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/927-stellungnahme-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-gebuehren-in-den-staatlichen-sonderpaedagogischen-bildungs-und-beratungszentren-mit-internat-sbbz-mit-internat?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über die Gebühren in den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat (SBBZ mit Internat)</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p>Der Landeselternbeirat (LEB) Baden-Württemberg befasste sich in seiner Sitzung am 15. Mai 2024 mit der Änderung der Gebührenordnung ab 01.08.2024 bzw. 01.08.2025 für die Staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und für die staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat und stimmt dieser zu.<br />Grundsätzlichen Bedenken über die Erhöhung der Übernachtungskosten um 25% innerhalb von zwei Jahren wurde mit dem Hinweis auf den Rechnungshof begegnet, der eine Weitergabe aller entstehenden Kosten erforderlich macht.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p>Der Landeselternbeirat (LEB) Baden-Württemberg befasste sich in seiner Sitzung am 15. Mai 2024 mit der Änderung der Gebührenordnung ab 01.08.2024 bzw. 01.08.2025 für die Staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und für die staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat und stimmt dieser zu.<br />Grundsätzlichen Bedenken über die Erhöhung der Übernachtungskosten um 25% innerhalb von zwei Jahren wurde mit dem Hinweis auf den Rechnungshof begegnet, der eine Weitergabe aller entstehenden Kosten erforderlich macht.</p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Tue, 11 Jun 2024 14:52:59 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Stufenausbildungsverordnung zum Modellversuch duale lehramtsbezogene Masterstudiengänge (StufenVO)</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/923-stufenausbildungsverordnung-zum-modellversuch-duale-lehramtsbezogene-masterstudiengaenge-stufenvo?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Stufenausbildungsverordnung zum Modellversuch duale lehramtsbezogene Masterstudiengänge (StufenVO)</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zum Entwurf einer Stufenausbildungsverordnung des Kultusministeriums zum Modellversuch duale lehramtsbezogene Masterstudiengänge mit dem Ziel anschließender Vorbereitungsdienste mit abschließenden Staatsprüfungen für die Lehrämter Sekundarstufe I, Gymnasium oder die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Stufenausbildungsverordnung - StufenVO)</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) Baden-Württemberg befasste sich in seiner Sitzung am 15. Mai 2024 mit dem Entwurf einer Stufenausbildungsverordnung im Zusammenhang mit dem Modellversuch dualer Lehramtstudiengänge.</p>
<p>Da wir die grundlegende Entscheidung zur Einrichtung der Studiengänge bereits in der Sitzung vom 24. April 2024 behandelt haben und mit <a href="infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/920-umsetzung-der-beabsichtigten-einfuehrung-dualer-lehramtsbezogener-masterstudiengaenge-im-modellversuch">Stellungnahme vom 16. Mai 2024 zugestimmt</a> haben, <strong>stimmt der LEB auch der zur Anhörung vorliegenden o.g. Stufenausbildungsverordnung zu.</strong></p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zum Entwurf einer Stufenausbildungsverordnung des Kultusministeriums zum Modellversuch duale lehramtsbezogene Masterstudiengänge mit dem Ziel anschließender Vorbereitungsdienste mit abschließenden Staatsprüfungen für die Lehrämter Sekundarstufe I, Gymnasium oder die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Stufenausbildungsverordnung - StufenVO)</strong></p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) Baden-Württemberg befasste sich in seiner Sitzung am 15. Mai 2024 mit dem Entwurf einer Stufenausbildungsverordnung im Zusammenhang mit dem Modellversuch dualer Lehramtstudiengänge.</p>
<p>Da wir die grundlegende Entscheidung zur Einrichtung der Studiengänge bereits in der Sitzung vom 24. April 2024 behandelt haben und mit <a href="infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/920-umsetzung-der-beabsichtigten-einfuehrung-dualer-lehramtsbezogener-masterstudiengaenge-im-modellversuch">Stellungnahme vom 16. Mai 2024 zugestimmt</a> haben, <strong>stimmt der LEB auch der zur Anhörung vorliegenden o.g. Stufenausbildungsverordnung zu.</strong></p>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Fri, 24 May 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Erhebung von Daten zur Unterrichtssituation (USOVO Schule)</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/921-erhebung-von-daten-zur-unterrichtssituation-usovo-schule?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Erhebung von Daten zur Unterrichtssituation (USOVO Schule)</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<div class="docman_description">
<div itemprop="description">
<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Verordnung des Kultusministeriums über die Erhebung von Daten zur Unterrichtssituation (USO-Verordnung Schule – USOVO Schule) </strong>vom 15. Mai 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) befasste sich in seiner Sitzung am <br /> 24. April 2024 mit vorgenannter Verordnung des Kultusministeriums.</p>
<p><strong>Der LEB stimmt der Änderung zu mit folgenden Anmerkungen:</strong></p>
<p>Der LEB spricht sich für eine kontinuierliche und Fächer erfassende Datenerhebung aus, für die zusätzliche Fachkräfte an den Schulen benötigt werden und betont die Notwendigkeit, diese Daten zur Verbesserung des Fachunterrichts heranzuziehen.</p>
</div>
</div>]]></media:description>
                      <guid isPermaLink="true">https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/921-erhebung-von-daten-zur-unterrichtssituation-usovo-schule?format=html</guid>
           <description><![CDATA[<div class="docman_description">
<div itemprop="description">
<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Verordnung des Kultusministeriums über die Erhebung von Daten zur Unterrichtssituation (USO-Verordnung Schule – USOVO Schule) </strong>vom 15. Mai 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) befasste sich in seiner Sitzung am <br /> 24. April 2024 mit vorgenannter Verordnung des Kultusministeriums.</p>
<p><strong>Der LEB stimmt der Änderung zu mit folgenden Anmerkungen:</strong></p>
<p>Der LEB spricht sich für eine kontinuierliche und Fächer erfassende Datenerhebung aus, für die zusätzliche Fachkräfte an den Schulen benötigt werden und betont die Notwendigkeit, diese Daten zur Verbesserung des Fachunterrichts heranzuziehen.</p>
</div>
</div>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Wed, 15 May 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Einführung dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge im Modellversuch</title>
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           <media:title type="plain">Einführung dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge im Modellversuch</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<div class="docman_description">
<div itemprop="description">
<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zum Entwurf einer Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) und der Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-BS-KM) zur Umsetzung der beabsichtigten Einführung dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge im Modellversuch sowie Ergänzungen der Querschnittkompetenzen um die Themen „Demokratiebildung“ und „dem Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ </strong>vom 14. Mai 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) befasste sich in der Sitzung am 24. April 2024 intensiv mit dem vorgenannten Entwurf des Kultusministeriums.</p>
<p>Bedenken zu unterschiedlichen Anforderungen bei der Zahl der ECTS-Punkte in den Bereichen Bildungswissenschaften und Schulpraxis zwischen dem Masterstudiengang Sekundarstufe 1 und den Masterstudiengängen Gymnasium und Höheres Lehramt an beruflichen Schulen konnten ausgeräumt werden.</p>
<p>Zu den Ergänzungen bei den Themen „Demokratiebildung“ und „dem Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ gab es keine Einwände, zumal es sich um rein formale Begriffsergänzungen handelt.</p>
<strong>Der LEB stimmt dem Entwurf des Kultusministeriums zu.</strong></div>
</div>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<div class="docman_description">
<div itemprop="description">
<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zum Entwurf einer Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) und der Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-BS-KM) zur Umsetzung der beabsichtigten Einführung dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge im Modellversuch sowie Ergänzungen der Querschnittkompetenzen um die Themen „Demokratiebildung“ und „dem Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ </strong>vom 14. Mai 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) befasste sich in der Sitzung am 24. April 2024 intensiv mit dem vorgenannten Entwurf des Kultusministeriums.</p>
<p>Bedenken zu unterschiedlichen Anforderungen bei der Zahl der ECTS-Punkte in den Bereichen Bildungswissenschaften und Schulpraxis zwischen dem Masterstudiengang Sekundarstufe 1 und den Masterstudiengängen Gymnasium und Höheres Lehramt an beruflichen Schulen konnten ausgeräumt werden.</p>
<p>Zu den Ergänzungen bei den Themen „Demokratiebildung“ und „dem Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ gab es keine Einwände, zumal es sich um rein formale Begriffsergänzungen handelt.</p>
<strong>Der LEB stimmt dem Entwurf des Kultusministeriums zu.</strong></div>
</div>]]></description>
           <author>vorsitz@leb-bw.de (Sebastian Kölsch)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Tue, 14 May 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) und VwV zur Ganztagsgrundschule an Grundstufen von SBBZ L</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/906-stellungnajme-zur-aenderung-der-ganztagsgrundschulverordnung-gtvo-und-der-verwaltungsvorschrift-zur-ganztagsgrundschule-und-zum-ganztagsbetrieb-an-grundstufen-von-sbbz-lernen?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) und VwV zur Ganztagsgrundschule an Grundstufen von SBBZ L</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Änderung der Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) und der Verwaltungsvorschrift zur Ganztagsgrundschule und zum Ganztagsbetrieb an Grundstufen von SBBZ Lernen </strong>vom 28. März 2024</p>
<p>In seiner Sitzung vom 20. März 2024 befasste sich der Landeselternbeirat (LEB) im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit den anstehenden Änderungen der Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) und der VwV zur<br />Ganztagsgrundschule und zum Ganztagsbetrieb an Grundstufen von SBBZ Lernen.</p>
<p><strong>Der LEB nimmt diese zur Kenntnis.</strong></p>
<p>Wir sind uns bewusst, dass die hier zur Stellungnahme stehenden Änderungen eine Folge der Änderung des Schulgesetzes sind. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dessen Änderung <a href="infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2023/846-stellungnahme-zur-aenderung-des-schulgesetzes-und-des-landespflegegesetzes">hatten wir uns diesbezüglich unter anderem wie folgt positioniert</a>:</p>
<p dir="ltr" style="padding-left: 30px;">»Der LEB lehnt den Schulgesetzentwurf ab, weil die geplante Änderung des § 4a (5) die demokratischen Mitbestimmungsrechte ohne vorliegenden Grund aushebelt.«</p>
<p>Die letztendlich dann doch in dieser Form erfolgte Änderung des Schulgesetzes findet nun als logische Konsequenz seine Umsetzung in den vorliegenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Diese nehmen wir daher lediglich zur&nbsp; Kenntnis, betonen aber nach wie vor die Wichtigkeit der stärkeren Einbeziehung der Schulgemeinschaften – durch Partizipation und Information statt durch Zwang.</p>]]></media:description>
                      <guid isPermaLink="true">https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/906-stellungnajme-zur-aenderung-der-ganztagsgrundschulverordnung-gtvo-und-der-verwaltungsvorschrift-zur-ganztagsgrundschule-und-zum-ganztagsbetrieb-an-grundstufen-von-sbbz-lernen?format=html</guid>
           <description><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Änderung der Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) und der Verwaltungsvorschrift zur Ganztagsgrundschule und zum Ganztagsbetrieb an Grundstufen von SBBZ Lernen </strong>vom 28. März 2024</p>
<p>In seiner Sitzung vom 20. März 2024 befasste sich der Landeselternbeirat (LEB) im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit den anstehenden Änderungen der Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) und der VwV zur<br />Ganztagsgrundschule und zum Ganztagsbetrieb an Grundstufen von SBBZ Lernen.</p>
<p><strong>Der LEB nimmt diese zur Kenntnis.</strong></p>
<p>Wir sind uns bewusst, dass die hier zur Stellungnahme stehenden Änderungen eine Folge der Änderung des Schulgesetzes sind. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dessen Änderung <a href="infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2023/846-stellungnahme-zur-aenderung-des-schulgesetzes-und-des-landespflegegesetzes">hatten wir uns diesbezüglich unter anderem wie folgt positioniert</a>:</p>
<p dir="ltr" style="padding-left: 30px;">»Der LEB lehnt den Schulgesetzentwurf ab, weil die geplante Änderung des § 4a (5) die demokratischen Mitbestimmungsrechte ohne vorliegenden Grund aushebelt.«</p>
<p>Die letztendlich dann doch in dieser Form erfolgte Änderung des Schulgesetzes findet nun als logische Konsequenz seine Umsetzung in den vorliegenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Diese nehmen wir daher lediglich zur&nbsp; Kenntnis, betonen aber nach wie vor die Wichtigkeit der stärkeren Einbeziehung der Schulgemeinschaften – durch Partizipation und Information statt durch Zwang.</p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Thu, 28 Mar 2024 14:58:19 +0100</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/905-stellungnahme-zur-verordnung-der-landesregierung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-arbeitszeit-der-beamteten-lehrkraefte-an-oeffentlichen-schulen-in-baden-wuerttemberg?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg </strong>vom 28. März 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) hat sich auf seiner Sitzung am 20.03.2024 mit der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg befasst.</p>
<p>Der LEB begrüßt die geplante Änderung, stimmt ihr zu und verweist in diesem Zusammenhang auf die <a href="infos-downloads/presse/865-schulleitungen-muessen-entlastet-werden">Pressemitteilung des LEB vom 23. Oktober 2023</a>, die sich auf die Arbeitszeitstudie der Universität Mannheim bezieht.</p>
<p>Hier hatte sich der LEB bereits deutlich für die Arbeitszeiterfassung in allen Schularten ausgesprochen. Dabei sind die Entlastung von Schulleitungen und Lehrkräften, der Einsatz multiprofessioneller Teams und eine bessere finanzielle Ausstattung des Bildungswesens insgesamt in unseren Augen sehr wichtig.</p>]]></media:description>
                      <guid isPermaLink="true">https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/905-stellungnahme-zur-verordnung-der-landesregierung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-die-arbeitszeit-der-beamteten-lehrkraefte-an-oeffentlichen-schulen-in-baden-wuerttemberg?format=html</guid>
           <description><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zur Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg </strong>vom 28. März 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) hat sich auf seiner Sitzung am 20.03.2024 mit der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg befasst.</p>
<p>Der LEB begrüßt die geplante Änderung, stimmt ihr zu und verweist in diesem Zusammenhang auf die <a href="infos-downloads/presse/865-schulleitungen-muessen-entlastet-werden">Pressemitteilung des LEB vom 23. Oktober 2023</a>, die sich auf die Arbeitszeitstudie der Universität Mannheim bezieht.</p>
<p>Hier hatte sich der LEB bereits deutlich für die Arbeitszeiterfassung in allen Schularten ausgesprochen. Dabei sind die Entlastung von Schulleitungen und Lehrkräften, der Einsatz multiprofessioneller Teams und eine bessere finanzielle Ausstattung des Bildungswesens insgesamt in unseren Augen sehr wichtig.</p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Thu, 28 Mar 2024 14:56:04 +0100</pubDate>
       </item>
              <item>
           <title>Organisationserlass VwV „Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025“</title>
           <link>https://leb-bw.de/infos-downloads/stellungnahmen/stellungnahmen-2024/892-organisationserlass-vwv-unterrichtsorganisation-und-eigenstaendigkeit-der-schulen-im-schuljahr-2024-2025?format=html</link>
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           <media:title type="plain">Organisationserlass VwV „Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025“</media:title>
           <media:description type="html"><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zum Organisationserlass Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025“</strong> vom 24. Januar 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) hat sich auf seiner Sitzung am 24.01.2024 eingehend mit der Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025 (Organisationserlass) befasst.</p>
<p>Der LEB hat den Organisationserlass zur Kenntnis genommen und stimmt ihm einstimmig zu.</p>]]></media:description>
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           <description><![CDATA[<p><strong>Stellungnahme des Landeselternbeirats zum Organisationserlass Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025“</strong> vom 24. Januar 2024</p>
<p>Der Landeselternbeirat (LEB) hat sich auf seiner Sitzung am 24.01.2024 eingehend mit der Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025 (Organisationserlass) befasst.</p>
<p>Der LEB hat den Organisationserlass zur Kenntnis genommen und stimmt ihm einstimmig zu.</p>]]></description>
           <author>j.langer@ccml.de (Jürgen Langer)</author>
           <category>Stellungnahmen 2024</category>
           <pubDate>Wed, 24 Jan 2024 16:53:33 +0100</pubDate>
       </item>
          </channel>
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